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Einrichtung des Waisenrates.
81.
Der städtische Armenausschuß und die Armenpfleger bilden unter
Vorsitz des Buürgermeisters oder dessen gesetzlichen Stellvertreters
den Waisenrat der Stadt St. Johann a. d. Saar.
Die Armenpfleger bilden die Bezirks⸗Waisenräte der
in ihrem Bezirke wohnenden Mündel.
Ebliegenheiten des Waisenrates.
82.
Der Waisenrat hat insbesondere
1) die Aufsicht über das persönliche Wohl des Mündels
und über dessen Erziehung zu führen, und Mängel
und Pflichtwidrigkeiten, welche er bei der körperlichen
oder sittlichen Erziehung des Mündels wahrnimmt,
anzuzeigen;
M auf Erfordern über die Person des Mündels Aus—
kunft zu erteilen;
diejenigen Personen vorzuschlagen, welche im einzel⸗
nen Falle zur Berufung als Vormund oder Gegen—
vormund geeignet erscheinen.
(8 533 der Vormundschafts-Ordnung.)
Geschäftsführung des Waisenrates.
83.
Von jeder neuen Vormundschaft macht das Vormundschaftsgericht
dem Waisenrate unter Benennung des Vormundes und der
Mündel, deren Wohnung u. s. w. Mitteilung. In der Bürger—
meisterei wird eine Stammrolle über alle Mundel geführt. Neu
angezogene, von auswärtigen Waisenräten überwiesene Mündel werden
'n diese Stammrolle gleichfalls eingetragen. Alle Wohnungs-Ver—
änderungen der Mündel sind behufs Berichtigung der Stammrolle
bon den Vormündern der Bürgermeisterei zu melden.
Alle neu angemeldeten und neu angezogenen Mündel, deren
versönliche Verhältnisse dem Waisenrate nicht schon genügend bekannt
1. Aufsicht
über die
Mündel.
Führung einer
Stamumrolle über
die Mündel.