Full text: Bestimmungen zur Neueinrichtung des Armenwesens von St. Johann a.d. Saar

Dabei soll die Freiheit der einzelnen Vereine in der Verfolgung 
ihrer wohlthätigen Zwecke in keiner Weise berührt werden, 
Niemand soll bei der gemeinschaftlichen Beratung zu Abänderun— 
gen oder Aufhehungen der etwa in Aussicht genommenen Unter— 
stützungen gedrängt werden, sondern Absicht und Zweck dieser 
Berathung soll lediglich nur gegenseitiger Austausch über die 
in Bezug auf Beduͤrftigkeit und Würdigkeit der Armen gemachten 
Erfahrungen sein zur thunlichsten Vermeidung der oben ange— 
führten Uebelstände, zur Ermöglichung einer in diesem Sinne ver— 
einigten Armenpflege. 
St. Johann a. d. Saar, den 12. Dezember 1889. 
— Nach Anhörung der Stadtverordneten-Versammlung in der 
Sitzung vom 5. Dezember 1889. 
Der Bürgermeister. 
Dr. Neff.
	        
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