Full text: Bestimmungen zur Neueinrichtung des Armenwesens von St. Johann a.d. Saar

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Auch in unserer Stadt wird erfahrungsgemäß die Erreichung der 
gemeinnützigen Zwecke, welche Vereine, einzelne Familien und Per— 
sonen in hochherziger Weise anstreben, in manchen Fällen dadurch in 
Frage gestelli, daß die Unterstützungen an Personen, welche derselben 
nricht würdig oder nicht bedürftig sind, gelangen. 
Ebenso haͤt die Erfahrung ferner gelehrt, daß Personen sich zu 
zleicher Zeit an verschiedene' wohlthätige Vereine und Familien 
heranzudrängen verstehen und von denselben Unterstützungen zu erlangen 
vissen, welche über das Maß der zur Abhülfe einer vorhandenen 
Noth erforderlichen Mittel hinausgehen. 
Hierdurch werden nicht nur die guten Absichten der mildthätigen 
Geber vereitelt, sondern auch die Mittel wirklich armen und 
bedürftigen, aber verschämten und zurückhaltenden Personen 
entzogen. 
Zur thunlichsten Vorbeugung gegen diese Uebelstände werden 
hiermit folgende Satzungen erlassen: 
Auf der Bürgermeisterei ist eine Auskunfts- und Vermitt— 
lungsstelle in Armensachen einzurichten. 
Auf Grund der amtlichen Listen über die öffentlich unterstützten 
Armen und der Armenakten sowie auf Grund der von den Armen— 
pflegern und sonst vorgenommenen Ermittelungen über die Verhältnisse 
der Armen, über Art und Höhe der ihnen etwa außer der öffentlichen 
Unterstützung von Seiten Dritter gemachten Zuwendungen ist von 
dieser Vermittlungsstelle jederzeit auf schriftliche oder münd— 
iche Anfragen Auskunft zu ertheilen. 
2. 
Zu angemessener Zeit, namentlich vor Weihnachten und vor 
Ostern, ist in einer amtlichen Bekanntmachung die Benützung der 
Auskunfts- und Vermittlungsstelle besonders anzuempfehlen. 
3. 
Zeitweise nach Bedarf, jedenfalls aber stets in angemessener Zeit 
vor Weihnachten und vor Ostern, sind die Vorstände sämmt— 
licher Vereine und Personen, welche sich der Armenpflege und Wohl— 
thätigkeit widmen, zu einer gemeinsamen Berathung zu berufen. 
In dieser soll Gelegenheit geboten werden, die Listen und Akten 
der amtlichen Armenpflege über die regelmäßig und außerordentlich 
unterstützten Personen einzusehen, Anfragen über die von den betreffen— 
den Vereinen oder Personen zu bedenkenden Armen zu stellen und 
gegenseitige Fühlung über Art und Höhe der beabsichtigten Gaben 
zu nehmen.
	        
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