Full text : Bestimmungen zur Neueinrichtung des Armenwesens von St. Johann a.d. Saar

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3) Veaufsichtigung der Kinder.

Der im Auftrag der Polizeiverwaltung durch den Armenarzt
bez. durch die Armenpfleger, die Damen des Frauenvereins und die
Armenschwestern ausgeübten Beaufsichtigung der Kinder sollen Kostgebe—
rinnen (Pflegemütter) kein Hinderniß bereilen, sondern vielmehr darin
die Absicht erkennen, ihnen bei der Erziehung der Kinder mit Rath
und That an die Hand zu gehen. Sie sollen diesen Personen freund—
lich entgegen kommen, jede gewünschte Auskunft geben, deren Rath—
schlägen und Anordnungen ein williges Ohr leihen und ihnen pünktlich
entsprechen.
Zu den für die Besichtigung der Kinder anzuberaumenden allge—
meinen Versammlungen haben sich die Kostgeberinnen mit denselben
pünktlich einzufinden.

St. Johann a. d. Saar, den 1. December 1885.

Die Polizei⸗Verwaltung

Der Bürgermeister
Dr. Neff.
            
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