Es empfiehlt sich deßhalb zwei solcher Stopfen in Gebrauch zu haben,
sodaß stets einer derselben in genuͤgender Weise durch Einlegung in
die Borlösung gereinigt werden kann.
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Vom 3. Monat an kann eine halbe, später eine ganze gut aus—
gebackene Semmel oder Nährzwieback, mit Butter und Milch aufge—
hrüht, gefüttert werden, alleiniges Füttern ist zu vermeiden.
Ferner ist, vom 5. Monat an zur Abwechslung Gries, Grütze,
Fadennudeln, Hafer- oder Haidegrütze, mit Milch oder Fleischbrühe
zufgekocht, gestattet.
Zulpe und Gummisauger sind gänzlich wegzulassen.
Jede dünne, sauer und übelriechende Ausleerung ist nicht
auf die Zahnung zu schieben, sondern sofort streng zu be—⸗
obachten.
Sobald das Kind zwei Mal Durchfall zeigt, ist die Milch so—
fort auszusetzen und durch dünne länger gekochte Hafergrütze oder
Braupenschleim zu ersetzen. Am besten werden die gewöhnlichen
großen Graupen selbst auf der Kaffeemühle gemahlen, ein voller
Theelöffel davon Stunde mit einer Tasse Wasser kochen gelassen
und mit etwas Zucker dem Kinde gegeben; nach der Besserung wird
dann erst allmälig abwechselnd mit diesem Schleime die Milch ein—
geschaltet und dieser selbst etwas Schleim zugesetzt.
Vom 2ten Lebensjahre ab vertragen die Kinder, wenn sie nicht
Durchfall haben oder nicht dazu geneigt sind, reifes Obst schon sehr
zut, hingegen machen ihnen gekochte grüne und Wurzelgemüse sowie
hülsenfrüchte und Kartoffeln sehr gewöhnlich Verdauungsstörung. Zucker
»ekommt den Kindern im Allgemeinen schlecht und es ist für ihre ganze
Verdauung höchst wichtig, sie so wenig als möglich daran zu gewöhnen.
Bei schönem Wetter muß das Kind täglich, wenn es gesund ist,
an die Luft gebracht werden, Zugluft, heftiger Ostwind und schlechte
Witterung sind zu vermeiden, Abends soll es nicht zu spät im Bett
liegen und darin vor grellem Lichtscheine behütet werden. Von Kin—
dern, welche an ansteckenden Krankheiten, Masern, Scharlach, Keuch—
justen, Diphtherie leiden, ist es streng zu entfernen; brechen solche
Krankheiten in der eigenen Familie aus, so ist der Aemenarzt
ogleich zu benachrichtigen.
Bei gesunden Kindern findet die Impfung gemäß dem Gesetz
oor dem Abschlusse des ersten Lebensjahres stati, eine Befreiung von
hr bei Schwäche oder Krankheit des Kindes vermittelt der Armen—
irzt. — Nie darf das Kind mit der Faust, Stöcken, Stricken, Riemen
»der anderen Werkzeugen auf den Kopf, Gesicht, Rücken geschlagen
verden, nur auf den Hinteren sind mit einer schwachen birkenen
Ruthe nicht zu starke Schläge, so daß nie Striemen entstehen, bei
zinem älteren Kinde gestattet. Die Kostgeberinnen (Pflegemütter)
ollen vor Allem versuchen, durch verständiges Zureden dem Kinde
eine Unarten abzugewöhnen. Eine Aufnahme in eine Kinderbewahr—
mtan gder einen Kindergarten ist dem Kinde nicht vor 36 Jahren
uträglich.