Full text : Bestimmungen zur Neueinrichtung des Armenwesens von St. Johann a.d. Saar

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Anlage FH.

Lerhaltungshorschriften für Arme.

84.
Alle der öffentlichen Armenpflege anheimgefallene Arme stehen,
so lange sie Unterstützung irgend einer Art erhalten, unter Aufsicht
der Armenbehörde und sind daher verbunden, derselben zu jeder Zeit
von ihrem Thun und Lassen, ihrem häuslichen Leben, von dem, was
sie erwerben und verbrauchen, soweit Kenntniß hiervon für die Zwecke
der Armenpflege nöthig ist, auf Verlangen der Wahrheit gemäß
Rechenschaft zu geben und den hierauf sich beziehenden Anordnungen
und Erinnerungren der Armenpfleger, als den von der Behörde
beauftragten Personen, unweigerlich Folge zu leisten.
82.
Wohnungsveränderungen sind dem Armenpfleger ungesaͤumt
anzuzeigen.

83.
Etwaigen Vorladungen zu dem Armenarzt, zu dem Armen—
pfleger oder zur Bürgermeisterei hat der Arme pünktlich Folge zu
leisten.

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8 4.
Jede Unterstützung, welche der Arme empfängt, ist an sich nur
als Vorschuß zu betrachten und kann daher jeder Zeit zurückgefordert
werden, sobald der Empfänger zur Wiedererstattung fähig ist. Die
empfangenen Gegenstände dürfen weder veräußert noch verpfändet
werden.

8 5.
Der mit Aufwand verbundene Besuch öffentlicher Ver—
gnügungsorte und überhaupt die Verwendung der empfangenen
offentlichen Unterstützung zu entbehrlichen Genüssen und Aus—
gaben aller Art gelten als Beweis nicht vorhandener Be⸗
bürftigkeit und ziehen den Verlust der Unterstützung ganz
oder zum Theil nach sich.
Insbesondere dürfen öffentlich unterstützte Armen Hunde oder
andere für sie nutzlose, durch ihre Unterhaltung ihnen Aufwand
verursachende Hausthiere nicht halten.
Ausgenommen sind Thiere, welche zum Erwerb des Armen
unentbehrlich sind.

86.
Frauenspersonen, welche öffentliche Armenunterstützung genießen
bez. für deren anderwärts untergebrachte Kinder aus der Armenkasse
Pflegegeld gezahlt wird, haben von ihrer erfolgten Verheirat—
ung bez. Wiederverheiratung dem Pfleger alsbald An—
zeige zu erstatten.
            
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