ihm von der Behörde angewiesene, seinen Kräften
angemessene Arbeit zu verrichten,
3) wer nach Verlust seines bisherigen Unterkommens binnen
der ihm von der zuständigen Behörde bestimmten Frist sich
kein anderweitiges Unterkommen verschafft hat, und
auch nicht nachweisen kann, daß er solches der von ihm
angewandten Bemühungen ungeachtet nicht ver—
mocht habe.
Nach 8 362 des Strafgesetzbuches kann bei der Verurtheilung
zur Haft zugleich erkannt werden, daß die verurtheilte Person nach
berbüßter Strafe der Landespolizeibehörde zu überweisen sei.
Die Landespolizeibehörde erhält dadurch die Befugniß, die verurtheilte
Person entweder bis zu zwei Jahren in einem Arbeitshause
unterzubringen oder zu gemeinnützigen Arbeiten zu verwenden.