Full text: Bestimmungen zur Neueinrichtung des Armenwesens von St. Johann a.d. Saar

ihm von der Behörde angewiesene, seinen Kräften 
angemessene Arbeit zu verrichten, 
3) wer nach Verlust seines bisherigen Unterkommens binnen 
der ihm von der zuständigen Behörde bestimmten Frist sich 
kein anderweitiges Unterkommen verschafft hat, und 
auch nicht nachweisen kann, daß er solches der von ihm 
angewandten Bemühungen ungeachtet nicht ver— 
mocht habe. 
Nach 8 362 des Strafgesetzbuches kann bei der Verurtheilung 
zur Haft zugleich erkannt werden, daß die verurtheilte Person nach 
berbüßter Strafe der Landespolizeibehörde zu überweisen sei. 
Die Landespolizeibehörde erhält dadurch die Befugniß, die verurtheilte 
Person entweder bis zu zwei Jahren in einem Arbeitshause 
unterzubringen oder zu gemeinnützigen Arbeiten zu verwenden.
	        
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