Full text: Bestimmungen zur Neueinrichtung des Armenwesens von St. Johann a.d. Saar

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8 26. 
Wird ein Dienstbote sonst ohne eigenes Verschulden im 
Dienste krank, so hat die Herrschaft ihm eine unentgeltliche 
Verpflegung auf vier Wochen, oder bis zum Ende der Dienst⸗ 
zeit, wenn dieses früher eintritt ohne Abzug am Lohne zu 
gewähren; Kurkosten muß jedoch der Dienstbote aus eigenen 
Mitteln bestreite. Sind an dem Orte öffentliche An— 
stalteen vorhanden, wo dergleichen Kranke aufgenommen werden, so 
muß das Gesinde es sich gefallen lassen, wenn die Herrschaft seine 
Unterbringung daselbst veranstaltet. 
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Anlage B(8 11 der Anweisung.) 
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—* 
86 des Preußischen Augführungsgesehes pou 
. März 1871 (erfter Absut) 
Auf den Antrag des Armenverbandes, der einen Hülfsbedürftigen 
unterstützen muß, können durch einen mit Gründen versehenen Beschluß 
der Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Betheiligten der Ehemann, 
die Ehefrau, die ehelichen Eltern, die uneheliche Mutter sowie die 
ehelichen Kinder und die unehelichen Kinder in Beziehung auf die 
Mutter, angehalten werden, dem Hülfsbedürftigen nach Maßgabe 
ihrer gesetzlichen Verpflichtung die erforderkliche baufende 
Unterstützung zu gewähren. 
Anlage Pauce 1 der Anweisung.) 
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Nach 8 5601 des Strafgesetzbuehes wird mit 
BHaft bestraft: 
1) wer sich dem Spiel, Trunk oder Müßiggang dergestalt 
hingiebt, daß er in einen Zustand geraͤt, in welchem zu 
seinem Unterhalte oder zum Unterhalte Derjenigen, zu 
deren Ernährung er verpflichtet ist, durch Ver— 
mittelung der Behörde fremde Hilfe in Anspruch 
genommen werden muß, 
2) wer, wenn er aus öffentlichen Armenmitteln eine 
Unterstützung empfängt, sich aus Arbeitsscheu weigert, die 
* 
Ausug aus dem 
Ftxafgesetzbuch
	        
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