38
em
— 2
n
Der Lauf der zweijährigen Frist ruht auch während der
Dauer der von einem Armenverbande gewährten öffent—
lichen Unterstützung.
en
en
is
F
vn
g)
en
ud
32
nd
Nn⸗
U⸗
0
en
47
3⸗
er⸗
—F
alt
en.
die
me
8⸗
ei⸗
f⸗
an
er
Anlage O (G 11 der Anweisung).
Art. 3 M des Vürgerlichen Gesehhuches.
Von den Verbindlichkeiten, die aus der Ehe
entspringen.
203.
Die Ehegatten übernehmen mit einander durch die bloße
Verheiratung die Verbindlichkeit, ihre Kinder zu
ernähren, zu unterhalten und zu erziehen.
204.
Die Kinder sind ihren dürftigen Eltern und anderen
Ascendenten den Unterhalt schuldig.
205.
Die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter sind eben—
falls unter denselben Umständen ihren Schwiegereltern Unter—
halt schuldig; diese Verbindlichkeit hört aber auf: — 1. wenn
die Schwiegermutter zur zweiten Ehe geschritten ist; — 2. wenn
derjenige von beiden Ehegatten, von welchem die Schwägerschaft
herrührt, und die aus seiner ehelichen Verbindung mit dem anderen
Ehegatten abstammenden Kinder verstorben sind.
206.
Die Verbindlichkeiten, welche aus diesen Vorschriften
entstehen, sind wechselseitig.
207.
Der Unterhalt wird nur nach dem Verhältnis des Bedürf—
nisses dessen, der darauf Anspruch macht, und des Vermögens
dessen, der ihn zu leisten hat, zuerkannt.
208.
Kommt derjenige, welcher den Unterhalt gibt, oder der, welcher
ihn erhält, in eine solche Lage, daß jener ihn nicht mehr leisten
kann, oder dieser, sei es ganz oder zum Theile, dessen nicht mehr
9