Full text : Bestimmungen zur Neueinrichtung des Armenwesens von St. Johann a.d. Saar

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2.
Wer innerhalb eines Ortsarmenverbandes nach zurückgelegtem
24. Lebensjahre zwei Jahre lang ununterbrochen seinen ge—
wöhnlichen Aufenthalt gehabt hat, erwirbt dadurch in dem—
selben den Unterstützungswohnsitz.
3.
Die Ehefrau teilt vom Zeitpunkte der Eheschließung ab den
Unterstützungswohnsitz des Mannes.
Wittwen und rechtskräftig geschiedene Ehefrauen behalten den
bei Auflösuug der Ehe gehabten Unterstützungswohnsitz so lange, bis
sie denselben durch zweijährige ununterbrochene Abwesen—
heit nach zurückgelegtem 24. Lebensjahre verloren oder einen
anderweitigen Unterstützungswohnsitz (durch Wiederverheiratung)
erworben haben.
Die Ehefrau gilt als selbstständig in Beziehung auf den
Erwerb und Verlust des Unterstützungswohnsitzes auch während
der Dauer der Ehe, wenn und so lange der Ehemann sie bös—
lich verlassen hat, ferner wenn und so lange sie während
der Dauer der Haft des Ehemanns oder infolge ausdrücklicher Ein—
willigung desselben oder kraft der nach den Landesgesetzen ihr zu—
stehenden Befugnis vom Ehemann getrennt lebt und ohne
dessen Beihilfe ihre Ernährung findet.

Eheliche und den ehelichen gesetzlich gleichstehende Kinder haben
bis zum vollendeten 24. Lebensjahre denjenigen Unterstützungswohn—
sitz, welchen ihre Eltern besitzen oder bei ihrem Tode haätten.

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Der Verlust des Unterstützungswohnsitzes tritt ein durch:
a) Erwerbung eines anderweitigen Unterstützungs—
wohnsitzes (Verheiratung);
b) zweijährige ununterbrochene Abwesenheit
nach zurückgelegtem 24. Lebensjahre.

6.
Die zweijährige Frist zum Erwerb resp. Verlust des Unter—
stützungswohnsitzes läuft von dem Tage, an welchem der Aufent—
halt, resp. die Abwesenheit begonnen hat.
Durch den Eintritt in eine Kranken-, Bewahr- oder Heilanstalt
wird jedoch der Aufenthalt resp. die Abwesenheit nicht begonnen.
Wird der Aufenthalt unter Umständen begonnen, oder ist die
Abwesenheit durch Umstände veranlaßt, durch welche die Annahme
der freien Selbstbestimmung bei der Wahl des Aufenthalts—
ortes ausgeschlossen wird, so beginnt der Lauf der zwei—
jährigen Frist erst mit dem Tage, an welchem diese Umstände auf⸗
gehört haben. — Treten solche Umstände erst nach dem Beginn
des Aufenthaltes resp. der Abwesenheit ein, so ruht während ihrer
Dauer der Lauf der zweijährigen Frist.

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