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Anlage Be G 11 der Anweisung).
BZusammenlstellung
der
wesentlichen gesetzliehen Bestimmungen in Betreff
des Unterstützungswohnsitzes.
Die Gesetzgebung über Unterstützungswohnsitz und Armenpflege
stellt für die Ortsarmenverbände die grundsätzliche Pflicht auf:
einer jeden Person, welche innerhalb des Bezirks des
Ortsarmenverbandes erkrankt oder sonst hilfsbedürftig an—
getroffen wird, die nöthige Unterstützung zu gewähren.
Die Gesetzgebung verpflichtet jedoch die Ortsarmenver—
bände nicht,
solche Personen zu behalten oder die gewährte Unter—
stützung entgültig zu tragen.
Diese letztere Verpflichtung beschränkt sich nur auf solche
Personen,
welche innerhalb eines Ortsarmenverbandes den Unter—
stützungswohnsitzz erworben haben.
Ortsarmenverbände sind berechtigt:
Unterstützte, (sofern die Voraussetzungen des 8 56 des
Reichsgesetzes über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni
1870 nicht zutreffen) *) in diejenige Gemeinde zu rückzu—
) 8 56 des Reichsgesetzes:
Wenn mit der Ausweisung Gefahr für Leben oder Gesundheit
des Auszuweisenden oder seiner Angehörigen verbunden sein würde
oder wenn die Ursache der Erwerbs- oder Arbeitsunfähigkeit des
Auszuweisenden durch eine im Reichskriegsdienste oder bei Gelegen—
heit einer That persönlicher Selbstaufopferung erlittene Verwundung
oder Krankheit herbeigeführt ist, oder endlich, wenn sonst die Weg—
weisung vom Aufenthaltsorte mit erheblichen Härten oder Nachteilen
für den Auszuweisenden verbunden sein sollte, kann auch bei nicht
erreichter Einigung das Verbleiben der auszuweisenden Person oder
Familie in dem Aufenthaltsorte, gegen Festsetzung eines von dem
verpflichteten Armenverbande zu zahlenden Unterstützungsbetrages,
durch die zur Entscheidung in erster Instanz zuständige Behörde des