Full text : Bestimmungen zur Neueinrichtung des Armenwesens von St. Johann a.d. Saar

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wünschenswerth oder nothwendig erscheint, so hat der Pfleger
hiervon den Vorsitzenden des Armen-Ausschusses in Kenntniß zu
jetzen, von welchem das weiter Erforderliche angeordnet werden wird.
Mit dem Antrage ist eine Mittheilung über die Vermögensverhältnisse
etwa vorhandener nährungspflichtiger Verwandten, welche vorher
zu ermitteln sind, zu verbinden.

Unterbringung
Geisteskrunker.

In gleicher Weise ist bei Geistskranken zu verfahren,
deren Einheferung in eine Heil- oder Versorgungsanstalt beantragt
wird.

St. Johann a. d. Saar, den 12. December 1889.

Nach Anhörung der Stadtverordneten-Versammlung in der
Sitzung vom 53. December 1889

Der Bürgermeister.
Dr. Neff.

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