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Bleiben wiederholte Ermahnungen fruchtlos, so hat der Pfleger
seine Wahrnehmungen dem Armen-Ausschuß mitzutheilen und wird
dieser alsdann wegen etwaiger Beantragung auf Unterbringung des
Betreffenden im Landarmenhause Entschließung fassen.
Wird dieselbe bezüglich eines bereits unterstützten Armen seitens
des Armen-Ausschusses beschlossen, so ist das im Hauptbuche für den
Betreffenden eröffnete Blatt unter einer entsprechenden Bemerkung
zu schließen, auch die erfolgte Unterbringung derselben auf dem ihn
betreffenden Fragebogen zu verlautbaren.
Macht sich die schleunige Unterbringung eines Armen bezw.
einer Familie im Landarmenhause nöthig, so ist dieselbe durch den
Pfleger des Bezirkes, in welchem der Arme wohnt, beim Vor⸗
sitzenden des Armen-Ausschusses zu beantragen.
Von der Entschließung desselben auf den Antrag erhält der
Pfleger Kenntniß.
Personen, welche hier nicht unterstützungswohnsitzzberechtigt sind,
sollen in der Regel nur dann im Landarmenhause Aufnahme finden,
wenn der zur Unterstützung derselben verpflichtete Armenverband
sich zur Erstattung der dadurch erwachsenden Koften bereits bereit
erklärt hat.
833.
Von der erfolgten Entlassung Armer aus dem Landarmenhause, Entlassung aus d.
welche geeigneten Falls durch den Armen-Ausschuß bezw. dessen Candarmenhaus.
Vorsitzenden veranlaßt wird, ist sowohl dem Pfleger des Bezirkes, in
dem der Entlassene vor seiner Einlieferung gewohnt hat, als auch
demjenigen Kenntniß zu geben, in dessen Bezirke derfelbe künf tig zu
wohnen gedenkt.
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Wird seitens eines Pflegers die Aufnahme eines Kindes in Unterhringung in
ein Waisenhaus oder eines Erwachsenen in ein Stift beantragt, kin gtift bezw.
so hat sich der Armen-Ausschuß mit der betreffenden Verwaltung n Waisenhaus.
Verbindung zu setzen.
Dem Antrage hat eine genaue Erörterung der Vermögens⸗
oerhältnisse der aufzunehmenden Person bezw. der etwa vorhandenen,
nährungspflichtigen Verwandten desselben voranzugehen und ist Bogen 6
in Anlage GeSeite 47 ausgefüllt dem Vorsißenden des Armen—
Ausschusses zu überweisen.
Anterbringung
Befinden sich in einem Pflegerbezirke blinde, taubstumme, blinder. tauhftum.
blädsinnige, oder andere unglückliche Kinder armer Eltern, deren oder blödsinniger
Aufnahme in eine auswärtige Erziehungs? oder Heilanstalt Kinder.
835.