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Die Pfleger haben die um freie Behandlung nachsuchenden
Armen jedes Mal darüber zu verständigen, daß jeder ausgangs—
fähige kranke Arme sich behufs seiner Untersuchung und der Ent—
gegennahme von Verhaltungsvorschriften persönlich in den vom
Armenarzte für jeden Tag festgesetzten Sprechstunden bei demselben
einzufinden hat, sowie daß der Freischein nur auf die Dauer der
jeweiligen Krankheit sich bezieht, in jedem neuen Erkrankungsfall da⸗—
her ein besonderer Freischein wieder nachzusuchen ist. Die jeweilige
Festsetzung der Sprechstunden wird den Pflegern zur eigenen Kennt⸗
nißnahme von dem Armenarzt bekannt gegeben werden.
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Wenn der Armenarzt die Verordnung besonderer Stärk— Ykerordnung
ungsmittel für kranke Arme nöthig hält, so hat er hierüber ebenso hesonderer Ftürk—
wie in dem Falle, wenn er den Gebrauch von Bruchbändern, Brillen —
u. s. w. verordnet, Anzeige an den Armen-Ausschuß zu erstatten.
Von der Entschließung des Letzteren ist dem Pfleger des be— Hilfe in
treffenden Bezirks Kenntniß zu geben. Wegen unentgeltlicher Ge- Gzehurtsfüllen
währung von Geburtshilfe bezw. von Reinigungsmitteln haben sich
die Armen unmittelbar an den Armenarzt zu wenden.
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29
Zur Aufnahme eines hier wohnhaften kranken Armen in das Aufnuhme in das
Hospital ist in der Regel erforderlich: Hospital.
a. die Angabe seiner persönlichen und nach Befinden seiner
Familienverhältnisse, sowie seiner Wohnung;
b. die Angabe, warum der Kranke nicht in seiner
Wohnung verpflegt werden kann;
c. ein ärztliches Zeugniß über die Art der Krankheit;
d. die Angabe, ob der Kranke einer Krankenkasse angehört;
Ist das unter cgedachte Zeugniß beigebracht und ergiebt sich
auch sonst die Nothwendigkeit der Unterbringung des Armen in das
Hospital, so füllt der Pfleger einen Druckbogen nach dem Muster des
in Anlage G Seite 44 unter 3 ersichtlichen Bogens aus, unterschreibt
denselben und giebt ihn nebst dem ärztlichen Zeugniß unter gleich—
zeitiger Bescheidung des Kranken an den Vorsitzenden des Armen—⸗
Ausschusses ab, welcher das weiter Erforderliche verfügen wird.
8
30.
Ist Jemand gestorben, ohne daß die Beerdigungskosten oder die Armenbegrübniß,
Kosten für den Sarg von Angehörigen bezw. Verwandten des Ver—⸗ Armensarg
storbenen, von dritten Personen, von Begräbnißkassen oder auf sonst