2,
Sind nähr- bezw. unterstützungspflichtige Personen vorhanden
und zur Unterstützung des Armen fähig, so hat der Armenpfleger
dies ungesäumt zur Kenntniß des Vorsitzenden des Armen-Ausschusffes
zu bringen, damit derselbe unter Umständen gegen die verpflichteten
Ehegatten, Eltern und Kinder auf dem Verwaltungswege zwangsweise
vorgehen kann. (Anlage E. Seite 35.)
Die Erörterungen über den Unterstützungswohnsitz der Armen Unterftützungserfolgen
durch den Vorsitzenden des Armen-Ausschusses. wohnsthz.
Jede Unterstützung ist an sich nur als ein dem Armen gewährter —I
Vorschuß zu betrachten und ist daher zurückzuerstatten, wenn der suͤd nur Vorshuß
Arme etwa in eine dazu genügende günstige Vermögenslage kommt.
812.
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Gesuche um Unterstützung aus der Armenkasse sind bei dem
Armenpfleger, in dessen Bezirk der Arme seine Wohnung hat,
anzubringen. An den Armen-Ausschuß für das Armenwesen ein—
gegangene Gesuche werden an den zustaͤndigen Armenpfleger abgegeben.
Die Gewährung öffentlicher Armenunterstützung ist indeß von
der Stellung eines Antrages seitens der bedürftigen Armen nicht
abhängig. Die Armenpfleger haben daher im Falle der Wahr—
nehmung solcher Hilfsbedürftigkeit, insbesondere bei verschämten
Armen, aus eigener Bewegung thätig zu werden.
213.
Niemand darf ohne vorangegangene genaue Untersuchung seiner
ganzen Lage und Verhältnisse aus öffentlichen Mitteln unterstützt
werden. Der Armenpfleger hat daher hierüber die sorgfältigslen
Erörterungen anzustellen und namentlich durch Nachfrage bei den
Arbeitgebern des Armen bezw. seiner Familienmitglieder mittelsi
des Bogens 2, Anlage G, S. 48, zu erforschen, welchen Lohn der
Ansuchende bezw. dessen Familienmitglieder verdienen und ob die—
selben irgend woher, sei es von Personen oder Wohlthätigkeitsver—
einen, sei es von Behörden unterstützt werden bezw. unterstützt
worden sind und in welcher Weise dies geschieht bezw. geschehen ist.
Anhringung der
Gesuche um
Unterstützung.
Besondere Er⸗
öxtexung der Ver
hältnisse
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8 14.
Das Ergebniß dieser Erörterungen hat der Armenpfleger in
den Bogen 1 (Anlage G, S. 41 und 42) einzutragen und in
der nächsten Sitzung des Armen-Ausschusses über das Gesuch Bericht
zu erstatten.
Hericht an den
Vorstzenden des
Armen· Aus
schusses.