Hierbei wird aber vorausgesetzt, daß sie in dringlichen und
unaufschieblichen Fällen auch zu einer andern Zeit geneigt sein
werden, die Armen anzuhören und ihnen mit Rath und That bei—
zustehen.
A
sp
8
5
VYorludung der Die Armenpfleger sind berechtigt, den Armen um dessen Unter⸗
Armen stützung es sich handelt, zu sich vorzuladen. In diesem Falle hat
er den Zettel in Anlage G Nr. 5 zu benutzen.
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V
A.
An
da
86.
Gutuchten undd Die Armenpfleger begutachten und beantragen folgende
Antrüge. in ihrem Bezirke vorkommende Armensachen, als:
1) die Gewährung, Erhöhung, Abminderung und Inwegfall⸗ get
stellung laufender Unterstützungen; vie
die Gewährung außerordentlicher Geldunterstützungen ein
oder von Unterstützungen mit Lebensmittelu oder Feuer- fas
ungsmaterial, oder Gewährung von Arznei, ärztlicher
Behandlung, eines Armensarges, Armenbegräbnisses u. s. w. in
3) die Berücksichtigung von Armen bei Vertheilungen aus eir
Stiftungen, bei Erlaß und Stundungsgesuchen für Steuern:
die Aufnahme von Armen in Heil- oder Versorgungs—
anstalten:
5) die Aufnahme armer Kinder in Waisenhäuser und Privat⸗
lege; ins
pfl ge; bei
6) die Entnahme von Kindern aus der elterlichen Fürsorgeint
aus erziehungspolizeilichen Gründen; Au
7) alle Gegenstände der Armenpflege, welche ihnen vom Armen⸗
Ausschusse etwa sonst noch zur Begutachtung überwiesen hie
werden.
Abgube der
Unterstützungs-
antrüge.
Ber
Die Gesuche bezw. Anträge und Unterlagen sind von dend
Armenpfleger bis spätestens am Sonnabend vor dem Sitzungstagefess
(8 1 der Geschäftsordnung) in der Bürgermeisterei abzugeben und
aunter Umständen auf Verlangen noch zu vervollständigen.
Belheiligung an
den ithungen Jeder Armenpfleger, welcher Anträge zu stellen hat, erscheint
des Armen-Autz- ohne Ladung zu der nächsten Sitzung des Armen-Ausschusses, in
schusses. welcher er beratende Stimme hat.