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seitens dieser Personen am hiesigen Orte vorhanden ist, unverzüglich
Anzeige an den Armen-Ausschuß zu erstatten. Im Uebrigen
aber ist an dem der Armengesetzgebung entsprechen—
den Grundsatze festzuhalten, daß die Prüfung der
Bedürftigkeit eines Armen ohne jede Rücksicht
darauf vorgenommen werden muß, ob derselbe deut⸗
scher Reichsangehöriger oder Ausländer, ob er hier
unterstützungswohnsitzberechtigt ist oder nicht.
Behufs gehöriger Ueberwachung der Armen sowohl, als zur
Ermöglichung thunlichst zweckdienlicher Armenpflege überhaupt
haben sich die Armenpfleger auch mit den hiesigen Wohlthätigkeits-
oereinen in Verbindung zu setzen, letzteren auch auf Verlangen in
Armensachen jederzeit bereitwillige Auskunft zu ertheilen (vergl.
Satzungen der vereinigten Armenpflege). F
Die Armenpfleger haben sich —* Wirksamkeit außerhalb Anzult sigkeit
der durch gegenwärtige Anweisung gezogenen Grenzen, insbesondere sihriftlicher
der Ausstellung schriftlicher Zeugnisse zu enthalten. Zeugnisse.
VYerbindung mit
den Wohlthütig-
keitspereinen.
82.
Um sich stets in genauer Kenntniß von den Verhältnissen der
hrer Obhut anvertrauten Armen zu erhalten, haben die Armen—
pfleger dieselben zum Oefteren und zwar mindestens monatlich ein
Mal zu verschiedenen Tageszeiten in ihrer Wohnung zu besuchen
und alle in dem Bestande der Familie oder in den Vermögens—
verhältnissen der Armen eingetretenen Veränderungen in den über
dieselben aufgenommenen Fragebogen (vergl. 8 13) einzutragen und
darüber unter Umständen Bericht zu erstatten.
Besondere
Apslichten der
Armenpfleger
Armenbesuche
8
Außerdem haben die Pfleger die Verpflichtung, die Namen und HBuchführung
Wohnungen der ihnen unterstellten Armen, sowie die Zeit und Art seitens der
der gewährten Unterstützung sowie sämmtliche Veränderungen in Pfleger.
Bezug auf dieselbe in ein besonderes Buch einzutragen und dasselbe
beständig in guter Ordnung zu halten.
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8 4.
Den Armenpflegern wird, damit sie durch unzeitiges Ueberlaufen
der Armen und Unterredungen mit denselben nicht gar zu sehr in
ihren eigenen Geschäften gestört werden, nachgelasfen, gewisse Tages⸗
ttunden festzusetzen, in welchen sie die Armen ihres Bezirks in der
Behausung annehmen, mit ihnen sprechen und das Erxforderliche
besorgen wollen.
Hprechstunden