Full text : Bestimmungen zur Neueinrichtung des Armenwesens von St. Johann a.d. Saar

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sehen der Person diejenige Gewissenhaftigkeit zu bethätigen, welche
— —— Ehrenamtes eines
Armenpfleqgers bei ihnen vorausgesetzt wurde.

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Yertranliche Be—
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Armensuchen.

Bei ihrer Geschäftsführung haben sie sich stets daran zu er⸗
innern, daß die Armensachen der Oeffentlichkeit gegenüber vertrau—
liche Behandlung erfordern.
Ganz besonders sollen die Armenpfleger gegenüber ver—
schämten Armen, auf welche sie ebenfalls ein sorgfältiges Augen—
merk zu richten haben, unbedingte Verschwiegenheit be—
obachten.

tinweis auf die Eine wesentliche Aufgabe der Armenpfleger ist auch die, daß
nachtheil. Folgen sie die Unterstützung Nachsuchenden, wenn dies nach
— den Verhältnissen angethan ist, ermahnen, durch an⸗
der wfentlichen gestrengtere Thätigkeit sich dochnoch vordem Anheim—
Armenpflege. fFallen an die öffentliche Armenpflege, zu bewahren.
Sie haben dabei vor Allem auf die schweren nach⸗
theiligen Folgen und Schäden hinzuweisen, welche
das Ansehen und die bürgerliche Stellung eines aus
öffentlichen Mitteln Unterstützten durch den Verlust
der Wahlirechte erleidet. Giehe Anlage A. Seite 29.)

Hinweis guf die
Zwangs- und
gtrafbefugnisse
gegen öffentlich
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Geeigneten Falles haben die Armenpfleger auf die Bestimm⸗
ingen des Unterstützungswohnsitz- bezw. Freizügigkeitsgesetzes über
Ausweisungsbefugnisse des Ortsarmenverbandes, (Anlage B
Seite 31), ferner auf die Bestimmungen des Strafgesetzbuches
 aufmerksam zu machen, nach welchen die durch Spiel,
Trunk, Mußiggang Verwahrlosten bestraft und die aus öffent⸗
lichen Mitteln nachher unterstützten Armen zur Verrichtung
hnenanzuweisender angemessener Arbeit gezwungen
werden können. (Anlage P Seite 355)

Auffordexvmng Die Armenpfleger haben es sich angelegen sein zu lassen, auf
gum Gintritt der das Eintreten der Armen in Unterstütungs-, Kranken— und
Armen in Sterbekassen, soweit möglich hinzuwirken. Von dem Eintritte
Branken- ett. eines Armen in eine solche Kasse ist dem Vorsitzenden des Armen⸗
Kaussen. Ausschusses unverzüglich Nachricht zu geben.

Horkehrungen
gegen fremde
Arme.

Bemerken die Armenpfleger, daß auswärts unterstütz—
ungswohnsitzberechtigte Arme durch geheime Hilfe aus⸗
waͤrtiger Ärmenverbände oder durch Unterstützungen hiesiger Wohl⸗
chätigkeitsvereine, durch Hausbettelei oder durch Aussenden von
Kindern zum Betteln fich hinfristen, so haben sie hierüber, da solchen⸗
falls die Gefahr der Erwerbung des Unterstützungs-Wohnsitzes

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