Full text : Bestimmungen zur Neueinrichtung des Armenwesens von St. Johann a.d. Saar

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Wenn der Armen⸗-Ausschuß vorsieht, daß nach dem Verhältniß
der gemachten Ausgaben zu der Jahres-Haushaltsumme diese letztere
nicht ausreicht, um voraussichtlich den Jahresbedarf zu befriedigen,
so hat er der Stadtverordneten-Versammlung rechtzeitige Anträge auf
Bewilligung der nothwendigen Zuschüsse zu stellen.

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Der Armen-Ausschuß läßt durch die Bürgermeisterei über die
in geschlossener und in der Außen-Armenpflege Unterstützten sowie
über die für dieselben aufgewendeten Unterstützungen besondere Ver—
zeichnisse anlegen und diese nach jedesmaliger Sitzung auf Grund der
Verhandlungsschriften prüfen und vervollständigen.

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Durch die Bürgermeisterei läßt der städtische Armen-Ausschuß
ferner behufs Mittheilung an den Frauen-Verein und zur Einsicht
für Wohlthätigkeits-Vereine wie für sonstige an der Armenpflege
Betheiligte eine besondere genaue Zusammenstellung über die in der
Außenpflege Unterstützten in Bezug auf Familienstand und Verhält—
nisse, über Höhe der Unterstützungen u. s. w. führen. Ueberhaupt
wird der städtische Armen-Ausschuß bestrebt sein, möglichst zuver—
lässige Unterlagen über alle wissenswerthe Thatsachen innerhalb des
Gebietes der Armenpflege zu sammeln, sie den an derselben Be—
cheiligten zur zweckentsprechenden Benutzung zur Verfügung zu stellen
und somit eine Auskunfts- und Vermittelungsstelle für
die gesammte freiwillige Armenpflege, zu bilden.
(Siehe Satzungen der vereinigten Armenpflege.)

St. Johann a. d. Saar, den 12. Dezember 1889.

Nach Anhörung der Stadtverordneten-Versammlung in der
Sitzung vom 53. Dezember 1889.

Der Bürgermeister
Dr. Neff.
            
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