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Zur näheren Ausführung der Bestimmungen in 8 4 der Orts—
armenordnung wird hiermit bestimmt:
81.
Der städtische Armen-Ausschuß versammelt sich an den Mon—
tagen von vierzehn zu vierzehn Tagen zu regelmäßigen Sitzungen;
wenn der Montag auf einen gesetzlichen Feiertag fällt, so wird die
Sitzung auf den nachfolgenden Tag verlegt. Das Verzeichniß der
also bestimmten regelmäßigen Sitzungstage wird für den Lauf eines
Jahres aufgestellt und den Mitgliedern und den Armenpflegern
durch den Vorsitzenden zugesandt; es dient als Einladung zu den
regelmäßigen Sitzungen.
Außerdem und so oft es die Geschäfte nöthig machen, beruft
der Vorsitzende außerordentliche Sitzungen durch besondere Einlad—
ungen, unter Angabe der Gegenstände der Verhandlung.
82.
Zunächst ist in jeder Sitzung das zum Vortrag zu bringen,
was nach 8 5 der Armenordnung in dringlichen Fällen verfügt
worden ist.
Sodann sind sämmtliche Veränderungen in den Verhältnissen
der verpflegten Personen zur Kenntniß zu bringen, welche, wie Tod,
Wegzug, Unterbringung in eine Anstalt u. s. w. Wegfall oder
Aenderung der Armen-Unterstützung bedingt haben.
Hierauf wird zu den vorliegenden Anträgen berathen und be—
schlossen.
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Die Führung der Verhandlungsschrift in den Sitzungen kann der
Vorsitzende einem Beamten der Bürgermeisterei übertragen, falls er
nicht vorzieht, ein Mitglied des Armen-Ausschusses zum Schrift⸗
führer wählen zu lassen.
Die Verhandlungsschriften müssen den wesentlichen Theil der
Verhandlungen und die getroffenen Beschlüsse enthalten und werden
vom Vorsitzenden und von zwei Mitaliedern des Armen-Ausschusses
unterzeichnet.
8 4.
Falls es ihm zweckmäßig erscheint, kann der Vorsitzende eine
Sitzung des Armenausschusses mit den sämmtlichen Armenpflegern
anberaumen, um Angelegenheiten der Armenpflege zu berathen. Er
erläßt in diesem Falle besondere Einladung.