finden ließ. Die Firma Schmidborn handelte entschlossen,
und E. Haldy focht hinterher ihre Entscheidungen
an. Die Meinungsverschiedenheiten
gingen dann auch bald über den Stückkohlenabsatz
hinaus. Während die Gebrüder Röchling seit
Aufgabe der Kokerei Heinitz unablässig mit der
Weiterentwicklung der Koksanlage Altenwald beschäftigt
waren und Erweiterungen, Neuanlagen
und Aufnahme neuer Geschäfte planten, war E.
Haldy diesem Vorwärtsschreiten nicht geneigt. Als
sie eine Vereinbarung mit einem französischen Geschäftsfreunde
Frouard planten und ihm eine Besichtigung
eines Werkes vorschlugen, benutzte er
diese Gelegenheit zu der grundsätzlichen Erklärung
seiner Geneigtheit, aus der Gesellschaft Röchling
und Haldy auszuscheiden, und bot ihnen am 1ı2.
Februar 1868 seine 80 Geschäftsanteile mit einem
Nennwerte von 224000 Frs. für 112000 Frs. und
seine 14 Minettegrubenaktien der Societe Civile de
Marbache zu je 2000 Frs. zu 28 000 Frs., auszahlbar
binnen 12 Jahren, an. Ebenso wollte er sich verpflichten,
weitere 164000 Frs., welche er in Reserven
und in laufender. Rechnung in dem Geschäfte
stecken hatte, für ız Jahre nicht zu kündigen.
Nur sollte Pont 4 Mousson einen Kredit von 600 000
Frs. von dem Koksgeschäfte erhalten. Schmidborn
und Gebr. Röchling gingen aber nicht auf diesen
Vorschlag ein, da er ihnen nicht genügend ihren
Interessen zu entsprechen schien. Im April 1872
kam es endlich zu einer Auseinandersetzung, indem
die Firma Schmidborn und Gebr. Röchling
jetzt die Auflösung der Gesellschaft Röchling und
Haldy und deren Liquidation und eine Versteigerung
der Koksofenanlage Altenwald vorschlug. Auf
diese Form der Lösung weigerte sich jetzt aber
Emil Haldy einzugehen. Da das persönliche Verhältnis
jedoch inzwischen unerträglich geworden
war, klagte jetzt die Firma Schmidborn und Gebrüder
Röchling gegen den Kaufmann Emil Haldy
zu Saarbrücken bei dem Königlichen Landgericht
als Handelsgericht auf Auflösung des Gesellschaftsvertrages
vom 17. September 1664 und auf Liquidation
der Gesellschaft durch einen Liquidator. Die
Klage wurde damit begründet, daß das Verhalten
Haldys das Fortbestehen der Gesellschaft unmöglich
mache, da derselbe Anordnungen des einen
Geranten vor Angestellten und Lohnarbeitern widerrufen
und ein verletzendes Mißtrauen gegen seine
Mitteilhaber bewiesen habe, sich um den Absatz
der Stückkohlen nicht bekümmere, und die von
ihm selbst eingeführte Buchführung bemängele, soweit
sie von der Firma Schmidborn und Gebr.
Röchling ausgeführt werde. Haldy wandte zwar
gegen die Klage ein, sie entbehre jeder gesetzlichen
Grundlage und beantragte Feststellung eines neuen
Vertrages durch Sachverständige, das Ergebnis war
aber die Auflösung der Gesellschaft. Dieselbe kam
in dem Vergleiche vom ı9. Februar 1873 zustande.
Aufgrund dieses Vergleiches wurde die Firma aufgelöst
und der gemeinsame Besitz versteigert. Am
31. Oktober 1873 steigerte die Firma Schmidborn
und Gebr. Röchling von der Firma Röchling und
Haldy die Koksofenanlage Altenwald, an der sie
bis dahin mit 70 Vomhundert beteiligt gewesen
war, an, und zwar zu einem Kaufpreise von 550000
Taler, d. h. die Firma hatte nur die der: Firma
Gebr. Haldy gehörigen dreißig Hundertstel mit
153000 Taler zu bezahlen, da sie selbst an der
Firma Röchling und Haldy bereits mit 70 Vom:
hundert beteiliet war