bereitungen zu dieser nahmen ziemliche Zeit in An:
spruch.
Am 31. Oktober 1862 endlich! kam zwischen
der Firma Schmidborn und Gebr. Röchling in Saarbrücken
und der Königlichen Bergwerksdirektion
Saarbrücken ein zwanzigjähriger Vertrag zustande,
in welchem sich die staatliche Bergverwaltung verpflichtete,
die nötigen Kohlen aus der Grube Heinitz-Wellesweiler
zu liefern für eine Kokerei, welche
die Firma auf einem von der Forstverwaltung zu erwerbenden
Gelände erbauen wollte. Ein Anrecht
auf die bestellten Mengen wurde der Firma jedoch
nicht eingeräumt. Noch 1864 wurde der Bau der
Koksofenanlage Heinitz für die gemeinsame Rech
nung der Gemeinschaft Haldy & Co. begonnen.
Die Eisenausrüstung lieferten Gebr. Stumm, Neunkirchen
und Krämer, St. Ingbert. Am 30. Juni
1866 wurde der Betrieb eröffnet. An dem bestimmungsgemäßen
Unternehmungskapital der Firma
Haldy & Co. von 950000 Frs. waren 1864 beteiligt :
Gebr. Haldy mit 248 0oo Frs., Schmidborn und Gebrüder
Röchling mit 205 000 Frs., Dehaynins Vater
und Sohn mit 220400 Frs., zusammen 673.400 Frs.
276600 Frs. entfielen auf Mansuy, Quennec und
Varnier. In Wirklichkeit war freilich die Beteiligung
der Firma Schmidborn und Gebr. Röchling
an den Gesamtgeschäften der Firma Haldy & Cie.
viel größer, denn sie hatte in die Koksanlage Heinitz
348 000 Frs. gesteckt und für dieselbe außerdem
einen Betriebsfonds von 55000 Frs. vorgestreckt
und für 37500 Frs. Land erworben, sodaß. sie
außer ihrem Anteil noch 441 400 Frs. in dem Unter
nehmen hatte.
Da das Geschäft der Firma Haldy & Cie.
den Verhältnissen entsprechend, seinen Schwerpunkt
immer mehr auf deutschen Boden verschob
und der französische Kohlenhandel auf gemein.
same Rechnung seine Bedeutung verlor, machten
die Dehaynins Vorschläge für ihren Austritt bereits
vor Ablauf des Vertrages, und sowohl Schmidborn
und Gebr. Röchling wie Gebr. Haldy stimmten
zu. Am 17. September 1864, als das Ausscheiden
von Dehaynin Vater und Sohn sicher war, einigten
sich die beiden deutschen Firmen grundsätzlich
darüber, die Dehayninschen Anteile so zu übernehmen,
daß zunächst Gebr. Haldy in den Besitz
eines Drittels der Firma kämen und die übrigen
Teilhaber in gleichem Maße an den großen
Aufwendungen beteiligt würden, welche Schmid.
born und Gebr. Röchling für die Koksanlage Heinitz
gemacht hatten. Auch das Ausscheiden Mansuys,
Quennecs und Varniers wurde in Aussicht genommen,
und die endgiltige Abrechnungsfrist wurde
auf den Tag des Ausscheidens derselben festgesetzt.
Im Juni 1865 machte daraufhin die Firma
C. Schmidborn Quennec den Vorschlag, von dem
Vertrage vom 17. Oktober 1852, welcher noch sechs
Jahre lief, zurückzutreten, aber es ließ sich damals
nicht sofort eine Einigung erzielen. Am 1ı. Juli
1865 traten Dehaynin pere und fils endlich aus,
indem sie ihre Gesellschaftsanteile abtraten. Sie
erhielten ihre Anteile am Gesellschaftskapital im
Betrage von 220399 Frs. nebst Zinsen und einer
Prämie. Dabei brachte die Firma Gebr. Haldy
ihren Anteil davon zunächst auf ein Drittel des
Unternehmungskapitales von 950000 Frs. d.'h. auf
316686 Frs. Den’ Betrag des Dehayninschen Anteiles,
der darüber hinausging, übernahm die Firma
Schmidborn und Gebr. Röchling. Der Ankauf der
übrigen Geschäftsanteile der Firma Haldy & Cie.
geschah auf gemeinschaftliche Rechnung der beiden