sich nicht einigen konnten, wurde der Landgerichtspräsident
zu Saarbrücken angegangen, einen Obmann
zu ernennen. Dieser ernannte den Kaufmann
Eduard Karcher, und dieser entschied sich für die
Auffassung Riottes zugunsten der Firma Schmidborn.
Gegen dieses Urteil legte Quennec-Feborel
Berufung ein, indem er ausführte, der 8 1861 des
Codes civil sei durch den Gesellschaftsvertrag nicht
aufgehoben worden, er habe ein mehrfaches Interesse
daran, daß Ernst und Karl Röchling in seiner
Gesellschaft nicht Geschäftsführer würden und sie
;elen gar nicht in die alte Saarbrücker Gesellschaft
aufgenommen worden, sondern dieselbe sei aufge-'öst
und an ihre Stelle sei durch Vertrag vom
31. Dezember 1855 aus Karl Schmidborn, Theodor,
Ernst und Karl Röchling eine ganz neue Gesellschaft
C. Schmidborn et Co. gebildet worden. Die
Firma Schmidborn führte dagegen aus, daß der
Gesellschaftsvertrag den Neuzutritt neuer Teilhaber
ausdrücklich gestatte, und der Vertrag Ernst und
Karl Röchling tatsächlich in die alte Gesellschaft
aufnähme. Das Rheinische Appellationsgericht zu
Cöln stellte sich jedoch auf den Standpunkt, daß
der Artikel 1861 des Code civil bindend bestimme,
daß kein Gesellschafter befugt sei, ohne Eimwilligung
der übrigen Gesellschafter einen dritten in die
Gesellschaft aufzunehmen. Aus diesen Gründen
änderte es das schiedsrichterliche Urteil vom 16.
März 1856 und erkannte statt dessen, daß der
Hinzutritt der Kaufleute Ernst und Karl Röchling
zu der Gesellschaft C. Schmidborn keine Veränderung
in der Gesellschaft Schmidborn & Cie. her:
vorbringe und den genannten Ernst und Karl Röchling
nicht die gerance, die signature social, den
Titel und die Rechte einer associ€ en nom col.
lectif in der Gesellschaft C. Schmidborn & Cie
verleihen könnte, und daß die Appellantin verpflich
tet sei, dieses Urteil in derselben Weise zu publi
zieren, in welcher der Gesellschaftsvertrag vom II
Dezember 1855 bekannt gemacht worden sel.
Infolge dieser Lösung verlor die Firma C.
Schmidborn an der Gesellschaft C. Schmidborn &
Cie. in Nancy das nähere Interesse, und da diese
in der praktischen Arbeit durch die Verkaufsgenossenschaft
zwischen Gebr. Haldy und Schmidborn
u. Gebr. Röchling in den Hintergrund gedrängt
wurde, so nahm die Firma keine sonderliche Ent
wicklung und nahm 1866 mit dieser ein Ende
1°
L-SZ
‚ee
Die Firma Haldy & Cie. in Nancy.
Die Gesellschaft Haldy & Cie. in Nancy wurde
gebildet von M. Haldy Vater und E. Haldy als Vertreter
des Hauses Gebr. Haldy, Saarbrücken,
Dehaynin pere als Vertreter des Hauses Dehaynin
pere et Fils, Nansuy, G. Varnier und Duron; die
Gesellschaft C. Schmidborn & Cie., von Karl
Schmidborn, Th. Röchling und Quennec Feborel.
Am 17. Oktober 1852 wurde zwischen beiden Ge:
sellschaften in Paris ein Vertrag geschlossen,
nach welchem die Gesellschaft Haldy & Cie. zwei
Drittel und die Gesellschaft C. Schmidborn & Cie.
ein Drittel des Gewinnes aus dem französischen
Kohlengeschäfte erhielt. Der Vertrag lautete auf
Kohlen- und Kokshandel in Frankreich, und zwar
in den Departements Moselle, Meuthe, Meuse, Voszes,
Marne, Haute Marne, Haut Rhin und Bas
Rhin. Ausdrücklich ausgeschlossen war das
Departement de la Seine. Es handelte sich um
preußische, bayrische, belgische und französische
Kohlen. Die „‚Societ& en participation de henefices