Full text : Das Haus Röchling und seine Unternehmungen

und an den französischen Kohlengeschäften zu beteiligen,
 die von da an zwar unter getrennten Firmen,
 aber auf gemeinsame Rechnung geführt werden
 sollten. Karl Röchling schlug ein, und so wurde
die Firma Schmidborn auf die Dauer des damaligen
 französischen Kohlenhandels und der Koks
betriebsgesellschaft in Altenwald Teilhaber der
selben mit einem Drittel als Anteil.
In der Firma Schmidborn & Co. in Nancy gab
es Sehr bald Kämpfe, welche eine rechte Freude
an dem französischen Geschäfte nicht aufkommen
ließen. 1854 trat einer der Gesellschafter, Aube,
aus der Gesellschaft aus. Da Quennec das erforderliche
 Kapital nicht gestellt hatte und sich auch
weigerte, jetzt die entsprechende Nachzahlung zu
leisten, so mußte ihn die Firma am ı2. Mai 1854
dazu anhalten, binnen dreißig Tagen 118518 Frs.
52 Centimes beizubringen, wie es Artikel 9 des
Gesellschaftsvertrags vorschrieb und außerdem
33862 Frs. 43 Centimes zu stellen, um seinen Beitrag
 zu der Erstattung des Gesellschaftsanteils des
ausscheidenden Aube€ zu leisten. Im Jahre 1856
machte er jedoch der Firma neue Schwierigkeiten.
In dem Artikel ı2 des Vertrages hieß es: „Das
Ablehen, das Ausscheiden oder das gesetzliche Unfähigwerden
 eines oder mehrerer Mitglieder der
Gesellschaft C. Schmidborn oder die Veränderungen
und Neuaufnahmen, welche diese Gesellschaft
durchmachen könnte, werden in der vorliegenden
Gesellschaft keine Veränderung herbeiführen.‘ Anfang
 des Jahres 1856 zeigten Karl Schmidborn und
Theodor Röchling nun ihrem Gesellschafter Quennec
 an, daß sie Ernst und Karl Röchling als Gesellschafter
 aufgenommen hätten, welche im weiteren
 auch nach einem „C. Schmidborn & Cie. am
I. Januar 1856‘ gezeichneten Rundschreiben die
Unterschrift C. Schmidborn & Cie. führen sollten.
Dagegen erhob Quennec Einspruch. Es entspann
sich ein Streit, dessen Gegenstand die beiden Parteien
 in einem Kompromißakte vom 16. Februar
1856 folgendermaßen feststellten: „Die Sozietät C.
Schmidborn, welche bisher als Kollektivgesellschaft
fingierte, jedoch nur aus den beiden Associes Karl
Schmidborn und Theodor Röchling bestand, hat
unlängst die Herren Ernst und Karl Röchling in ihre
Sozietät aufgenommen, und behauptet nun, daß dieselben
 nach Maßgabe des Artikels ı2 und übrigen
Bestimmungen des zwischen der Sozietät C. Schmidborn
 einerseits und Herrn Quennec-Feborel anderseits
 bestehenden Sozietätsvertrages vom 2. November
 1852 ipso facto auch Gerants in der letzteren
Sozietät geworden seien und gleiche Rechte in der
Sozietät mit Herrn Quennec haben, wie sie ihre
Mitteilhaber, die Herren Karl Schmidborn und
Theodor Röchling, selbst besitzen; dagegen bestreitet
 Herr Quennec, daß die Herren Ernst und Karl
Röchling Gerants in seiner Sozietät mit Firma C.
Schmidborn seien, und will denselben, indem er
sich auf Artikel 1861 des bürgerlichen Gesetzbuches
beruft, gleiche Rechte wie den Herren Karl Schmidborn
 und Theodor Röchling nicht zugestehen und
nicht anerkennen, daß der Vertrag vom 2. Nov.
1852 jenen Artikel modifiziert habe.‘‘ Trotzdem
veröffentlichte die Firma C. Schmidborn ihren Vertrag
 über den Eintritt von Ernst und Karl Röchling
 in ihre Gesellschaft und wies dabei darauf
hin, daß der Vertrag vom 2. November 1852 diese
Teilhaberschaft auch auf die Gesellschaft Schmidborn
 & Cie. ausdehne. Quennec erhob auch dagegen
 wieder Einspruch. Es wurden zwei Schiedsrichter
 ernannt. Margot und Riotte. und als diese
            
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