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worden, so sollen an den Antheil so uns Zukomt
ınsere 3 Kinder ein jedes sey antheil dazu bezahlen.
Hernägst ist wegen der abgestanden alten Eheleuten
Neuhoff die Vereinigung mit dem Johan
Eberhardt dahin getroffen worden, daß letzterer
seinen Eltern Verspricht den Nöthigen unterhalt
Zu Verschaffen, auch eine magd zur aufwartung
zu halten, nicht weniger Versprich Johan Eberhardt
seine Eltern und zwar so lange als eine davon
am leben ist, Jährlich ohne den geringsten Abzug
20 Thlr edicte mäßig zu bezählen und die jährliche
Interessen Von 175 Thlr capital so in
der bauerschafft Kessebühren stehen, und ihm der
activ: forderung überwiesen worden mit 8 Thlr
45 Pf Zu bezahlen auch Jährlich das nöthige Leinwandt
zu geben oder an stadt dessen 2 stück flächsen
und ı Stück Heuen Leinwandt oder auch allenfalls
2 Viertel lein zu säen, welches er aber durch
seine leute verarbeiten lassen muß.
In dem aber abgestandene alte Eheleute Neuhoff
sich mit ihrem sohn Johann Eberhardt oder
dessen frau nicht vertragen können, so behalten
sie sich ausdrücklich vor, daß sie in diesem {all
entweder daß Von Ihnen neuerbaute leibzucht
Hauss beziehen wollen, so aber Johan Eberhardt
auf seine Kosten In Völligem standt stellen muß,
und befugt seyn, die nöthige geräth schafften, so
sie zu ihrer Nothdurft nöthig haben, entzunehmen
nach ihrem absterben dem Eberhardt wieder zurückfallen
sollen, auch wollen sie alsdan sämtlichen Leibzucht
stücke so ihre groß Eltern genossen haben,
bevorabnehmen, nicht weniger behalten sie sich
vor das man es ihnen auch allenfalls gefältig wäre
nach Einen von Ihren ander Kindern dem Schulten
zu Kessebühren oder der mersche Niden zu
ziehen, so soll der Eberhardt gehalten seyn, die
vorbemelte leibzucht-stücke so ihre groß Eltern
genutzet, dahin frey und ohne den geringsten abzug
zu liefferen, auch ist der Eberhardt schuldig
die jenige früchte so wir von der Pappen Und
göbbeln Kotte nach zu beziehen haben, ohnent
zeltlich Jährlich zu marckt zu bringen.
b) Nach unserm Absterben soll der Schulte zu
Kessebühren die gobblen-Kott bevorab behalten,
nebst dem, was er bereits empfangen hat.
c) Die Meersche Niden soll haben die Papen
Kott in Kessebühren nebst 100 Rithlr. capital
so in der bauerschaft Kessebühren stehen, und was
sie bereits genossen hat nicht weniger nach absterben
ihrer Eltern sempliches Leinwandt außer 8
Paar bettücher, 7 Tischtücher, 6 Servietten, 6 Handtücher,
so dem Johan Eberhardt Verbleiben solten,
auch das bett worauf ihre Eltern geschlaffen, die
zammetliche Kleidungsstücke ihrer Mutter; sodann
erhält gedachte meersche Niden noch von dem
Johan Eberhardt und zwar nun so gleich für
das zu forderen habende gerade 20 stück schaff
mit lämer einen Köffer und Kasten.
Endlich ist festgesetzet worden, daß weder der
Schulte zu Kessebühren, die meersche Niden oder
der Eberhardt Von dem zu erhaltenen Erb-mitteln,
Es bestehen dieselben in Kotten oder capitale
ohne des andern wissen und befragen, ob er oder
sie dieselbe Nicht einlösen wollen, Versetzen, Verkauffen
oder auch sonsten einen andern ort verjußern
solle und wolle in dem fall solches aber
doch geschehe, soll das eine oder andre Kindt
befugt seyn, so baldt es ihm zur Wissenschaft
kömt, solche wider einzulösen gegen Erlegung des
dafür empfangenen Werths, welcher allenfalls Evdtlich
zu erhärten ist.
Rn —