geschlossen, in dem die Einsetzung einer gemischten
Liquidationskommission vereinbart wurde,
welche laut Art. ır und ı4 dieses Zusatzvertrages
die Ausführung verschiedener Bestimmungen des
Frankfurter Friedensvertrages sichern sollte, darunter
auch die Regulierung der die Moselkanalisierung
betreffenden Rechnungen und die Auseinandersetzung
der gemeinsamen Interessen der
getrennten Departements der Meurthe und Moselle.
Ueber die Arbeiten dieser in Straßburg tagenden
Liquidationskommission, an welcher von deutscher
Seite von Sybel, Eberbach und Teichter teilnahmen,
ist bezüglich der Frage nur so viel bekannt,
daß wahrscheinlich in Form eines Vergleichs deutscherseits
eine summarische Liquidationsziffer für
die französischen Ansprüche anerkannt wurde. In
dieser Gesamtziffer war laut Niederschrift der gemischten
Liquidationskommission die Quote des
durch das deutsche Reich und den Bezirk Lothringen
zu übernehmenden Anteils an den durch
das Deparetment dem französischen Staate vorgeschossenen
Bausummen von 7000000 Frs. mit
5400000 Frs. oder nach einer späteren Angabe
3250000 Frs. enthalten, welche jedenfalls sofort
bezahlt oder in anderer Weise verrechnet wurden.
Die gleiche Liquidationskommission beschloß aufgrund
dieser Abrechnung laut Niederschrift vom
6. September 1873 Artikel 4 u. sf.: „Die französische
Regierung übernimmt ausschließlich die Amortisation
der Anleihe für den Moselkanalbau und entlastet
die deutsche Regierung von allen . Verpflichungen,
welche das frühere Departement de la
Moselle aus dieser Anleihe eingegangen war. Das
Deutsche Reich anerkennt, daß allein der {französische
Fiskus das Recht habe, die bestehenden
Garantien, selbst‘ die der nunmehr auf deutschem
Boden wohnenden Industriellen, in Anspruch zu
nehmen, wobei zur Erreichung dieses Zweckes
gegenseitige Unterstützung zugesagt wird.‘ Infolge
Jlieser Abmachungen waren die Interessen der auf
leutschem Gebiete verbliebenen Industriellen hinsichtlich
der Zinsbürgschaft der französischen Rezierung
überwiesen worden, jedoch ohne daß an
der ursprünglichen Bestimmung des Art. 14 des
Frankfurter Friedensvertrages etwas geändert worden
wäre; auch zögerte die französische Regiezung
nicht, die Bürgschaft in Anspruch zu nehmen,
trotzdem die Vollendung des Kanals bis
Diedenhofen deutscherseits unterblieb.
Während nun aber von der Firma de Wendel
keine Zahlung verlangt und mit der französisch gebliebenen
Firma Haldy & Cie. in Pont-ä-Mousson
ein Vergleich abgeschlossen wurde, ging man im
Rechtswege gegen Dupont und Dreyfus und H.
Karcher und Westermann vor. In allen Instanzen
verurteilt, mußten letztere im Jahre 1884 an die
französische Regierung die Summe von rund 120 000
Mark zahlen, und zwar den Anteil an dem Zinsenunterschied,
auf die ganze Bausumme von 7 000 000
Frs. trotz der durch das Deutsche Reich an Frankreich
zurückgezahlten Quote von 4 500 000 Frs. oder
3250000 Frs. Alle avf Rückerstattung dieser
Summe gerichteten Bemühungen blieben erfolglos
Die Firma H. Karcher und Westermann geriet sogar
im Jahre 1888, mit infolge dieser plötzlichen
Zahlung und Nichtausführung des Moselkanals bis
Diedenhofen. in Konkurs.
Im Interesse der Gläubiger und der Verwercung
des in Ars a. d. Mosel befindlichen Hüttenund
Grubenbesitzes versetzte die Konkursverwaltung
daher, nach Erschöpfung aller in Güte ver-+