von Kalibergwerkskapital auf dem freien Markte:
und den freihändigen Kaliverkauf überhaupt verbot.
Nach mannigfaltigen Abänderungen im Bundesrat
und im Reichstag wurde das Gesetz angenommen.
Es legte die Verhältnisse des Kalibergbaues bis
zum 31. Dezember 1925 fest, verbot die Errichtung
neuer Kalibergwerke und Kalifabriken, sowie
den Zwischenhandel mit Kali nach dem Auslande
und ließ die Gesamtmenge des auf die Kaliunternehmungen
für das Jahr entfallenden Absatzes für
Inland und Ausland getrennt alljährlich durch eine
besondere Verteilungsstelle festsetzen, der nur eine
Erhöhung des vorjährigen Jahresabsatzes um
5 Vomhundert vorgeschrieben wurde. Ebenso die
Beteiligungsziffern der Kaliunternehmungen, welchen
sogar vorgeschrieben wurde, sich am Inlands-
und Auslandsabsatz in demselben Maße zu
beteiligen. Maßgebend für die Beteiligung wurde
in der Theorie „die Ausdehnung und die Beschaffenheit
der durch Grubenbaue und Bohrungen
erschlossenen Kalisalzlager sowie die Leistungsfähigkeit
der Betriebseinrichtungen‘“ gemacht und
damit dem einzelnen Werke jede freie Entwicklung
unterbunden. Das traf namentlich die jüngeren
gut auf Kalisubstanz gegründeten Werke wie die
Gewerkschaft Hohenzollern schwer, zumal ihnen
nach dem Gesetze nur die Möglichkeit blieb, ihre
Erzeugung durch einen zweiten mit dem Hauptschacht
durchschlägigen Förderschacht etwas zu
steigern. Dazu kam ein Eingriff der Staatsgewalt
in die, Höhe der Handarbeiterlöhne und ın die
Länge der Handarbeitszeit, indem Strafen für die
Heruntersetzung der Handkraftlöhne und für die
Verlängerung der Handarbeitszeit in Gestalt von
Beteiligungszifferkürzungen eingeführt wurden. Dadurch
wurden die Kaliunternehmungen einmal behindert,
eine größere Anzahl weniger fähige Handkräfte
zu beschäftigen und sodann auch den maschinellen
Betrieb soweit auszubilden, daß er wegen
der wesentlichen Erleichterung der Handkraftleistungen
längere Stunden arbeiten konnte. Nur
Löhne, welche durch Klassenkampftarife festgesetzt
waren, wurden von diesen Bestimmungen ausgenommen.‘
Eine Uebertragung der Absatzanteile
über die Hälfte derselben ohne staatliche Genehmigung
wurde verboten. Für die Erzeugnisse der
Kaliindustrie wurden Inlandshöchstpreise zunächst
für drei Jahre, dann für fünf Jahre festgesetzt,
die unter den Auslandspreisen liegen mußten. Die
Absatzbedingungen wurden begrenzt. Ein Frachtausgleich
für inländische Empfänger wurde angeordnet.
Auf jeden Doppelzentner reines Kali wurde
eine Reichssteuer von 0,60 Mk. gelegt, auf jede
Ueberschreitung der Beteiligungsziffer eine Reichsstrafe
von 10 bis ı8 Mark. In der Verteilungsstelle
erhielten zwar die Kaliunternehmer einen Sitz mehr
als die Reichsregierung, bei Entscheidungen über
Kürzungen der Beteiligungsziffer aber wurden zwei
von ihnen durch zwei Handkräfte ersetzt und sie
Aadurch in eine Minderheit von 2:5 gebracht.
Unter diesen Umständen begann mit dem Sommer
1910 ein ganz neuer Zeitraum für die deutsche
Kaliindustrie, der erste Großverbrauch mit einer
koerzitiven Ertragswirtschaft, deren mögliche
Leistungen von vornherein durch staatliche Gewalt
begrenzt werden — eine Beschränkung der Betätigung
der ertragswirtschaftlichen Fähigkeiten und
damit der Beginn einer Betriebsversumpfung -—
voraussichtlich die Abwendung zahlreicher hervorragender,
ertragswirtschaftlicher Geister aus ihr und
der Beginn der Herrschaft einer Verwaltungsbürokratie,
welche die Werte höchstens läßt wie sie
sind. sie aber nicht mehr steigert.
1926