Full text : Festschrift für den 29. Rheinischen Provinzial-Lehrertag am 13., 14. und 15. Juni 1905 in Saarbrücken

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Die Simultauschule (Korreferat).
Leitsätze.
l. Die Simultanschule hat im Vergleich mit der Konfessionsschule
manche Nachteile.
1. Dadurch, daß sie im Religionsunterricht Lehrer und Schüler
nach Konfessionen trennt, macht sie diese fast täglich auf ihre
Verschiedenheit in religiöser hinsicht aufmerksam. Sie ist daher
nicht geeignet, die konfessionellen Gegensätze zu mildern, sondern
trägt vielmehr unter Umständen noch zu ihrer Verschärfung bei.
Die Verschiedenheit im religiösen Bekenntnis steht dem so not—
wendigen Vertrauen zwischen den an der Schule beteiligten
Personen — Eltern, Lehrern, Schülern, Schulvorstehern — hin—
dernd im Wege.
Der Religionsunterricht wird aus seiner zentralen Stellung im
Gesinnungsunterricht herausgerissen und isoliert. Dadurch wird
die Einheitlichkeit im Gesinnungsunterricht zerstört und der
Religionsunterricht in seiner unterrichtlichen und erziehlichen
Bedeutung „wesentlich geschädigt, wie auch der übrige Ge—
sinnungsunterricht auf die befruchtende Wirkung des Keligionsunterrichts
 verzichten muß.
Der Unterricht in der Geschichte, in der Literatur und im Gesang
muß auf wertvoolle Stoffe verzichten und wird zudem noch durch
die den Lehrern auferlegte Rücksichtnahme auf die Verschieden—
heit der Konfession seiner Schüler in seiner Wirkung beein⸗
trächtigt.
5. Die einheitliche Gestaltung der Schulandacht macht Schwierig—
keiten.
6. Die Simultanschule verleitet zur Cinrichtung großer Schulsysteme
und leistet damit auch der Trennung der Geschlechter Vorschub.
Sie fördert also Schuleinrichtungen, denen vom pädagogischen
Standpunkte aus große Bedenken entgegenstehen.
II. Wenn wir nun auch aus nationalen und pädagogischen
Gründen der Konfessionsschule den Vorzug vor der Simultanschule
geben müssen, so sprechen wir uns doch entschieden gegen die zwangs—
weise Einführung der konfessionellen Schule aus, wie wir selbstver⸗
ständlich auch die Zwangssimultanschule verwerfen. Wir
fordern vielmehr, daß bei der konfessionellen Gestaltung der Schule
nach dem Prinzip der Gewissensfreiheit und unter möglichster Berück—
sichtigung der Elternrechte verfahren werde.

4.
            
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