Hauptorrsammlung des Rheinischen Provimzial—
Fehrer-Herbandes.
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Vvorträge.
Die Simultanschule.
Seitsätze.
1. Die preußische Volksschule ist nach ihrer geschichtlichen Ent⸗
wickelung eine Veranstaltung des Staates.
2. Der paritätische Charakter des Staates fordert in Ver⸗
bindung mit dem Rechtsgrundsatze des allgemeinen Schul⸗
zwanges und der allgemeinen Schullast die paritätische
Ausgestaltung aller staatlichen Schulanstalten.
3. Der simultane Charakter der Volksschule ist im besondern noch
aus pädagogischen, nationalen und kulturellen
Gründen zu erstreben.
14. Wenn auch für die Gegenwart im Interesse einer friedlichen
Entwicklung die allgemeine Einführung der Simultan⸗
schule durch Gesetzgebung nicht befürwortet werden kann, so
ist doch andererseits die volle Gleichberechtigung der
Simultanschule mit der Ronfessionsschule zu fordern. Es muß
daher den zur Unterhaltung der Schule verpflichteten Gemeinden
oder Verbänden — soweit nicht allgemeine und höhere Interessen
dadurch gefährdet werden — die SFreiheit der Ent—
schließung bei der Ausgestaltung ihrer Schulen gewahrt bleiben.
5. Zu unterstützen bleiben dabei alle Bestrebungen, die darauf
hinzielen, daß die innere ECinheit des Volkes durch eine
einheitliche Schulorganisation und durch einen e in⸗
heitlichen Lehrerstand immer mehr gefestigt werde.
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