sei und verwies auf die einschlägigen Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes.
M. will nun gemäß den Vorschriften der 88 69
und 70 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 im Ver—⸗
waltungsstreitverfahren (durch Klage beim Kreisausschuß und erforder⸗
lichenfalls beim Bezirksausschuß und Revision beim Oberverwaltungsgericht)
die Frage zur Entscheidung bringen, ob der Inhaber einer
Cehrerdienstwohnung nicht auf Grund des 8 15 des Lehrerbesoldungs⸗
gesetzes befreit bleiben muß. Er beantragte hierzu die Gewährung
des Rechtsschutzes. Cine Entscheidung ist bislang noch nicht ergangen.
5. Dem in einem württembergischen Seminar vorgebildeten Lehrer
5. hatte die dortige Regierung auf 4 Jahre Urlaub bewilligt. Der
Kollege hatte unterdessen in der Kheinprovinz feste Anstellung gefun—
den und erklärte, als nach Ablauf des Urlaubs seine Rückkehr ver⸗
langt wurde, endgültig seinen Austritt aus dem württembergischen
Dienste. Mit der Bewilligung seines Austritts erhielt er die UAuf—
—
Gesuch gewährte ihm die Kegierung Ratenzahlung und weiterhin nach
Zahlung der 4. Rate eine dreijährige Stundung. Da er dann aber
die Rückzahlung des Restes überhaupt verweigerte, so erhielt er eine
Klageandrohung. Nunmehr beantragte er zur Durchführung des
Streites — nach seiner Auffassung brauchen Stipendien überhaupt
nicht zurückgezahlt zu werden — die Bewilligung des Rechtsschutzes.
Obgleich sämtliche Vorstandsmitglieder der Ansicht sind, daß der
Kollege zur Rückzahlung verpflichtet ist und zur gütlichen Beilegung
des Streites geraten werden müsse, so soll doch eine Entschließung
über Gewährung oder Versagung des Rechtsschutzes erst erfolgen,
wenn ein Urteil 1. Instanz vorliegt.
6. Die Stadtgemeinde W. hat mit der Gothaer Lebensver—⸗
sicherungsbank durch Vertrag vereinbart, daß sie ihren Gemeinde—
beamten und Lehrern ein Drittel der Tarifprämie zu denen mit jener
Bank abgeschlossenen Lebensversicherungen vergütet und weist bei
Stellenausschreibungeu regelmäßig auf diese Vergünstigung hin. Den
Vertragsbedingungen zuwider will jedoch die Stadt jetzt auch zu den
längst abgeschlossenen Versicherungen nur ein Drittel der Nettoprämie
(d. i. der Tarifprämie nach Abzug der Dividenden) vergüten und
auch diesen Zuschuß nur für die auf den Todesfall oder das 60.
Lebensjahr eingegangenen Versicherungen gewähren; bei den auf ein
früheres Alter abgeschlossenen Versicherungen will sie nur zu dem bei
Umrechnung auf das 60. Lebensjahr sich ergebenden Prämiensatz
einen entsprechenden Zuschuß leisten. hierdurch erfährt eine Anzahl
LCehrer — Vereinsmitglieder — die den früher vereinbarten und auch
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