Full text : Festschrift für den 29. Rheinischen Provinzial-Lehrertag am 13., 14. und 15. Juni 1905 in Saarbrücken

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Bericht über Rechtsschutzfälle.
(VDom 1. Sebruar 1904 bis 20. März 19085.)

Bei Zivilprozessen sind Anträge und Anfragen an den
Rechtsschutzreferenten des Provinzial-Verbandes, 3. 5t. Rektor A. Butz
in Koblenz, Schenkendorfschule, zu richten.
Bei Strafsachen sind die Anträge an die Rechtsschutzbommission
des Deutschen Lehrer-Rerbandes, Lehrer F. A. Müller in Wilmers—
dorf bei Berlin, Weimarsche-Straße Nr. 1, zu richten.
Den Anträgen ist die Mitgliedskarte beizufügen.
1. Die gegen den Lehrer G. in R. erhobene Schadenersatzklage
auf Zahlung von 5000 Mk. war vom Candgericht in E. zurück—
gewiesen worden (vorjähriger Bericht Nr. 4). Gegen dieses Urteil
hatte der Kläger — der Vater der bestraften Schülerin — Berufung
beim Oberlandesgericht in h. eingelegt. Im Laufe des Berufungs—
verfahrens beantragte der Kollege auf Anraten des Rechtsschutz—
referenten bei der Regierung in D. die Erhebung des „Konfliktes“.
Diesem Antrag wurde stattgegeben; das Oberverwaltungsgericht, das
über den Konflikt zu entscheiden hat, erklärte in seiner Sitzung vom
11. November 1904 den Konflikt für begründet, „da mangels
eines subjektiven Verschuldens das Vorliegen einer Amtsüberschreitung
zu verneinen sei“. Darauf wurde das gerichtliche Verfahren end⸗
gültig eingestellt. — Die Barauslagen des Kollegen betrugen ins—
gesamt 164,90 Mk.; hiervon hat die Frankfurter Haftpflichtversiche—
rung aus „Ciberalitätsgründen“ — zur Zeit des Vorfalles war der
Kollege noch nicht versichert — 130 Mk. gedeckt; der Kest wurde
mit je 17,45 Mk. von der Rechtsschutzkasse des Deutschen Lehrer—
Verbandes und der des Provinzial-Perbandes übernommen. Da die
Rechtsschutzkasse des Provinzialverbandes einen Vorschuß von 50 Mk.
geleistet hatte, so erhält sie den Betrag von 32,55 Mk. wieder zurück.
Angeschlossen sei hier eine Bemerkung über

Konflikt und Kompelenzkonflikt.
Es ist durchaus fehlsam, den ,Konflikt“ für gleichbedeutend mit
„Rompetenzkonflikt“ zu halten. Und doch werden, selbst in schul—
rechtlichen Abhandlungen diese beiden „Anfechtungsverfahren“ fort—
während miteinander verwechselt. Auch das Kultusministerium hat
im Jahre 1880 in einer Strafsache gegen einen Lehrer irrtümlich
statt des „Konfliktes“ den „Kompetenzkonflikt“ erhoben, der dann
von dem Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenzkonflikte für
            
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