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d) Anerkennung des Rechtes durch Preußen.
Als 1815 das Kohlengebiet zum größten Teile an Preußen fiel,
da hat die preußische Regierung die alten KRechte bereitwilligst aner⸗
kannt. Daher gewährt sie die Gemeindekohlen allen den preußischen
Orten, die ehemals zu den Grafschaften Saarbrücken und Ottweiler
oder den Herrschaften Illingen und Blieskastel gehörten. Auch heute
noch liefert sie die 1803 festgesetzte Menge zum Selbstkostenpreis,
der allerdings auf 42 Pfg. pro Sentner gestiegen ist. Mit der ge—
waltigen Entwickelung der Industrie und dem so verursachten schnellen
Wachstum der Bevölkerung hat die Kohlenlieferung an die Gemeinden
einen bedeutenden Umfang angenommen. Sie betrug im Jahre 1903:
106 982 Tonnen, d. i. 190 der Förderung. So erweisen die Gruben
—D — — Bevölkerung bedeutende
Wohltaten.
IV. Der Bergmann.“)
Das 16. Jahrhundert ist eine Seit emsiger gewerblicher Arbeit.
Auch Bergbau aller Art wurde eifrig in dieser Seit vor dem dreißig—
jährigen Kriege betrieben. So hören wir aus unserer heimat, daß
bei Sulzbach nicht bloß die Salzquelle ausgebeutet wurde, nach welcher
der Ort seinen Namen hat, sondern daß auch fleißig nach Kohlen
gegraben wurde.
a) Der Bauer ist Kohlengräber.
Zunächst waren es die ansässigen Bauern, welche in den Winter—
monaten Kohlen gruben, um damit ihren Kalk zu brennen. Bald
fanden sich auch Käufer für diese Steine, die in ähnlicher Art bisher
die holzköhler geliefert hatten. Je mehr man dazu überging, Stein—
kohlen statt des Holzes und der Holzkohlen zu verwenden, desto ein—
träglicher wurde das Geschäft des Kohlengrabens. So entstand all—
mählich im Caufe des 16. Jahrhunderts ein Gewerbe daraus. Die
Kohlengräber hießen hierzulande Koler, Kohler oder Köbhler.
b) Kohlengraben ein handwerksmäßiges Gewerbe.
Wie der handwerker in den Städten, so genoß der Bergmann
im ganzen deutschen Reiche von jeher eine gewisse Wertschätzung,
denn, heißt es in einem alten Bergmannsliede, „seine Werke geben
Glanz dem KRönigsthron.“ 3u den bergmännischen Vorrechten ge—
hörten fast allenthalben: Befreiung von der Erbuntertänigkeit, das
Recht der Freizügigkeit u. a. RK. So gewährte auch der Sürst Wil—
*) Siehe Fußnote Seite 108.