Grund⸗Eigenthum. 79
Als Hauptzweck des Bonitirungs-Verfahrens galt indeß die Herstellung
verhältnißmäßiger Gleichheit der Veranlagung innerhalb des ganzen Staates,
innerhalb der Provinzen, Bezirke, Kreise und Gemeinden (8. 1 der Haupt⸗
und angemessene Abstufung der Bonitiäts-Klassen (8. 2 Allg. Grundsätze).
—
Die (für jeden Kreis resp. Kreisabichnitt besonders) festgestellten Ta—
rifsätze (88. 24 und 26 der Haupt-Anw.) fowie die danach berechneten Reinerträge
haben daher bei der großen Sorgfalt und vielseitigen Prüfung, wo—
mit dieselben ermittelt worden, wenn nicht als Maaßstab für den wirk
lichen Reinertrag, so doch für die Beurtheilung der verhältnißmäßigen Bo—
dengüte der Liegenschaften großen Werth. In diesem Sinne sind daher die
nachfolgenden Tabellen und die dazu gegebenen Erläuterungen zu verstehen.
Vorweg ist noch zu bemerken, daß
I) rücksichtlich der wegen Steuerfreiheit des Besitzers nicht zur Grund⸗
steuer veranlagten Liegenschaften (Domänen des Staats und der
Reichsunmittelbaren, Dotationsgüter für den Cultus und öffent
liche Lehranstalten — 8. 4 42, b und e des Gesetzes vom 21.
Mai 1861) die Abschätzung des Reinertrages dennoch Statt ge—
funden hat;
bei den zu einem öffentlichen Gebrauche bestimmten und deßhalb
steuerfreien (Brücken, Wege, Flüsse u. s. w. S. 40 und d, I. c.)
sowie den der Gebäudesteuer unterliegenden Hofräumen, Gartenund
Gebäudeflächen die Berechnung eines landwirthschaftlichen
Ertrages gar nicht vorgenommen worden ist.
Classifications⸗Tarif.
Kreis Merzig durch folgende Tabelle verauschaulicht:
1
21
25,686
34.
15
6
323
39
3,768
242
VII. VVIII.
12
13512
18,2
6
2330
341
24
2476
15,9
15
—56
—
Gesammt-⸗
Fläche.
M.
74,139
1000
128
1,548
5,576
8
5,032
Gesammt-Reinertrag.
—
96,368
327
3,230
34,995
1,167
Durchschnitt
pro Morgen.
23
77
63
37