X. Grund⸗Eigenthum.
Culturarten und Bonität.
Die Areal-Größen der verschiedenen Culturarten sind neuerdings bei Ge—
legenheit der Veranlagung der neuen Grundsteuer in Folge des Gesetzes vom
21. Mai 1861 genau festgestellt worden. Dabei hat zunächst eine Massen-Ein⸗
schätzung Statt gefunden, indem Culturmassen von geringerer Größe, als 1Mor—
gen, zu der umschließenden oder größern anliegenden Cultur-Masse, und bei der
Bonitirung Bonitäts-Klassen-Abschnitte von geringerer Größe, als 3 Morgen,
zu einem angrenzenden Bonitäts-Klassen-Abschnitt derselben Culturart ge—
rechnet wurden (8. 13 der Anw. für die westlichen Provinzen vom 31. März
1862 und 8. 39 der Haupt-Anw. vom 21. Mai 1861).
Die Resultate dieser Massen-Einschätzung sind für die Feststellung der
Grundsteuerhauptsummen der Provinzen maßgebend gewesen, die kleineren
don den Cultur-Massen und Bonitäts-Abschnitten abweichenden Complexe
aber bei der Untervertheilung und Parcellar-Einschätzung berücksichtigt worden
(8. 14 der Anw. vom 31. März 1862).
Behufs Abschätzung des Reinertrages der Liegenschaften sind specielle
Reinertrags-Berechnungen nicht aufgestellt worden; die Tarifsätze sollen die
aunter gewöhnlichen Wechselfällen in einer Reihe von Jahren jedem Besitzer
zufallenden Reinerträge darstellen (8. 3 der Haupt-Anw. und 88. 1 und 2
der Allg. Grundsätze vom 21. Mai 1861).
Massen⸗Einschätzung und
Das Gesammt-Resultat der Abschätzung wird für den
Culturart.
Classificat.Tarif
Ackerland Morgenzahl
00
Classificat.Tarif
Weinberge M.
Gärten M.
Classificat.Tarif
Wiesen Morgenzahl
0/
Classificat.⸗Tarif
Weiden Morgenzahl
*) In Sgr. pre Morgen.
7
210
398
4
2
—33
—8
⸗
4
1892
II.
165
1051
L
180
J
2856
III.
IV.
120 81
3642 8652
4,9 —1 1
120 75
20 78
259 241
5 105
58 30091
19,
2
9
11
26.
42
18,939
25,6
45
20
293
60
3376
21