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Gebäude.
1863 ⸗ 9 (6 Mühlen⸗Anlagen resp. Veränderungen),
1864 — 3 (62 Kalköfen, 1 Ziegelei).
Die Feuer-Polizei wird nach den von der Königl. Regierung er—
lassenen Bestimmungen der Feuer-Ordnung vom 2. Juni 1837 und der
Verordnung über den Bau der Schornsteine und Kamin-Röhren vom 29.
September 1853 (Amtsbl. S. 348) gehandhabt.
In Gemäßheit der Bestimmungen der Feuer⸗Ordnung sind, soweit nicht
zrößere Gemeinden im Stande waren, eigene Spritzen zu beschaffen, Ver—
hände der Gemeinden zu diesem Zwecke gebildet und bei den Spritzen Brande
rorps und Feuerlösch- Compagnien (in Merzig seit 3 Jahren uniformirt)
eingerichtet worden.
Diese Corps werden jährlich zweimal in Verbindung mit einer Spritzen⸗
garde geübt; und eben so wird zweimal jährlich durch die Bürgermeister
oder ihre Stellvertreter in Begleitung Sachkundiger eine „Feuerschau“ abge⸗
halten, um die Beobachtung der feuerpolizeilichen Bestimmungen zu control⸗
liren. Auch diesseits wird über die Handhabung dieser wichtigen Verord⸗
aungen specielle Aufsicht geführt (diess. Vfg. vom 1. Dec. 1861).
An Feuerlöschgeräthschaften besaßen die Gemeinden 1864
Feuer⸗-Spritzen.
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Die Fabrik in Mettlach besitzt eine besondere Feuer-Spritze mit Uten—
silien und eine organisirte Lösch-Compagnie.
Behufs regelmäßiger Reinigung der Schornsteine (355mal jährlich)
ist der Kreis durch diesseitige Verordnung vom 14. Aug. 1852 (genehmigt