Wohnplãtze.
die Erweiterung schon bestehender und selbst Bauten in geschlossenen Ort—
schaften, welche innerhalb der angegebenen Entfernung von Waldungen lie⸗
gen. Bei der großen Ausdehnung der letztern im hiesigen Kreise fallen da—
her 51 Dörfer und 25 Colonien ꝛc. unter jene Beschränkung.
Durch Verfügung vom 29. December 1852 hat die Königl. Regierung
die Ertheilung der Bau-⸗Erlaubniß für Neubauten in Dörfern mit eigener
PolizeiVerwaltung, welche unter die gen. Bestimmung fallen, den Land—
räthen übertragen; in allen andern Fällen aber sich selbst die Genehmigung
dorbehalten. Die Bau-Erlaubniß ist übrigens bei erfolgter Zustimmung des
Waldeigenthümers noch niemals versagt worden. Auch die letztern (Fiscus,
Gemeinden, wie Privaten) machen höchst selten und nur, wo die dringende
Besorgniß der Gefährdung des Wald-Eigenthums vorliegt, von ihrem Ein—
spruchsrechte Gebrauch. Bei größeren Gemeinden (z. B. Düppenweiler) pflegt
die Königl. Regierung eine Demarcations-Linie festzusetzen, außerhalb welcher
nicht gebaut werden darf. Die anscheinende Härte der in Rede stehenden
Bestimmung ist daher practisch noch nirgends fühlbar geworden.
44