Full text : Statistik und Verwaltung des Kreises Merzig im Regierungs-Bezirke Trier von 1815 - 1864

Bevölkerung der
Wohnplätze.

lKreis
2 davon Stadt
3 Plattes Land

In 00 der Summe zu1
5Durchschnitts -Bevoͤlke⸗
rung der Wohnplätze

Wohnplätze.

Guüter⸗Colo-⸗Eirzel—⸗
Stadt. Flecken. Dörfer. . Vor⸗ nien u. on
werke. weilern buge

3844
3844

229 27, 9000 110
2ä — 838
86.8 —
13641 480 13 25 85

370
118
252
1.0

10,8

3844

48

Summa

3,962
31,424

Die Bevölkerung wohnt also der bei Weitem überwiegenden Anzahl
nach (97,60/0) in geschlossenen Ortschaften, Städten, Flecken und Dörfern, letz⸗
tere mit einer durchschnittlichen Bewohnerzahl von 430. Die Gewohnheit
des geschlossenen Zusammenwohnens der Bevölkerung auf dem Lande hat von
jeher hier bestanden und ist gemäß Tabelle 3 auch stärker hervortretend, als
in den größeren. Vergleichs-Gebieten. Noch auffallender tritt dieser Unter—
schied hervor im Vergleich zu der Provinz Westphalen, wo die einzelnen
Ansiedelungen auf dem Lande vorherrschen und daher im Durchschnitt nur
30 Einwohner auf einen Wohnplatz des platten Landes kommen, während
bei uns der Durchschnitt 1861 — 248 und 1864 — 273 war.
Fast alle Einzel-Etablissements und Höfe (Vorwerke) des Kreises —
mit Ausnahme der von Alters her bestandenen Wassermühlen — sind neueren
Ursprungs, meistens seit der Vollendung des Catasters und der Theilung des
hbis dahin fast durchweg gemeinschaftlichen Eigenthums (conf. den Artikel
„Erbschaften“ in meiner urkundlichen Geschichte des Kreises S. 249) ent⸗
standen und verdanken dem Bedürfniß einer bessern Benutzung des von den
Ortschaften entfernt liegenden Grund-Eigenthums ihren Ursprung. Die Ver—
mehrung der Bevölkerung, welche auf solche Einzel-Etablissements fällt, so
gering sie im Ganzen auch noch ist, war daher dennoch im Verhältniß zur
Zunahme der Gesammt-Bevölkerung eine sehr starke; z. B. hat sie sich auf
der Gemarkung von Merzig von 1849 (59) bis 1864 (118) gerade ver—
doppelt.

Die Errichtung von Einzel-Etablissements (Ausbauten) ist gesetzlich nicht
weiter beschränkt, als daß nach den hier gültigen ältern Gesetzen (franz.
ForstOrdonnanz von 1669 Art. 25 tit. 27 und sog. Creuznacher Gouver⸗
nements-Verordnung vom 2. Januar 1815) Bauten innerhalb einer Ent—
fernung von 200 Ruthen von Waldungen nur mit Genehmigung des Eigen⸗
thümers der letztern und der Königl. Regierung statthaft sind. Diese Be—
stimmung beschränkt sich aber nicht auf neue Ansiedelungen, sondern umfaßt auch
            
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