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Kreis⸗Verwaltung ꝛc. 399
Die Beschlüsse der Kreisstände bedürfen mit den angegebenen Ausnah—
men zur Ausführung der Genehmigung der Königlichen Regierung (8. 23
der K.O. und 8. 3 der Verfg. vom 9.4. 1846).
Der Landrath führt in den Berathungen den Vorsitz und vollzieht die
Beschlüsse (88. 18 und 25 der K. O.).
Der- Landrath und zu seiner Stellvertretung zwei Kreisdeputirte wer—
den aus den notabelsten Grundbesitzern des Kreises gewählt (88. 1 und 2
der Verfg. vom 17.3. 1828 conf. auch oben zu 1). Sofern sich unter den
gedachten Grundbesitzern keine qualificirten Personen befinden, macht die Re—
gierung Vorschläge (8. 14 daselbst), worauf die Königl. Entscheidung erfolgt.
Die Bestätigung der gewählten Kreis-Deputirten steht der Regierung
zu (8. 5 daselbst).
Uebersicht der Beschlüsse der Kreisstände seit ihrer Einsetzung.
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Datum.
9.7. 1828.
5.12. 18209.
15.8. 1831.
23.11. 1833.
6./7. 1837.
9.6. 1838.
9.1. 1841.
14.7. 1842.
Gegenstaud.
Constituirung der Kreisstände.
Wahl von Kreis-Deputirten (Fabrikbesitzer Boch—
Buschmann zu Mettlach und Bürgermeister Artois
zu Merzig).
3. Pflaster-Anlage in den Ortschaften.
Festsetzung der Remuneration der Kreistagsmitglieder.
2 Behandlung von Wegebau-Angelegenheiten.
1. Wegebau⸗Angelegenheiten.
2. Remuneration der Schul⸗Inspectoren.
3. Remuneration der Friedensrichter in Forstsachen.
Remuneration des Communal-⸗Oberförsters.
l. Straßenbau von Wadern nach Dagstuhl auf Kosten
des Kreises.
Festsetzung des Grundsteuerbetrages für notabeln
Grundbesitz.
1. Festsetzung (wie vor zu 2).
2. Anstellung eines Communal-Baumeisters.
Landrathswahl.
1. Erhöhung der Remuneration der Distriects⸗Aerzte.
2. Vertheilung des dem Kreise von der aufgelösten
Coblenz⸗ Trier schen Feuer⸗Societät competirenden Be
standes.
Erlaß eines Regulativs über Wiesenverbesserungen.