Full text : Statistik und Verwaltung des Kreises Merzig im Regierungs-Bezirke Trier von 1815 - 1864

398

Kreis⸗Verwaltung ꝛe.
2. Die Stadt Merzig wählt durch eine aus dem Bürgermeister, den
Beigeordneten und dem Stadtrathe gebildete Wahlversammlung
einen Vertreter (Art. 8 B der Verordnung vom 13./7. 1827.)
aus ihrer Mitte (8. 12 der Kreisordnung vom 13./7. 1827).
Der Vertreter muß jedoch mit einem Hause im Stadt-Bezirke
angesessen sein (A. C.O. vom 5.4. 1836).

3.

Die fieben Bürgermeisterei-Versammlungen der Landgemeinden
wählen mit dem Bürgermeister und den Beigeordneten je einen
Vertreter (8. 4 D der Kreisordnung) aus ihrer Mitte (8. 18
daselbst), welcher im Bürgermeisterei⸗Bezirke mit einem Hause
und ländlichen Grundstücken angesessen ist (Allerhöchste Cabinets-Ordre
 vom 5./4. 1836).

Der zur Vertretung auf dem Kreistage berechtigende Grundbesitz muß
bei den Rittergutsbesitzern (8S. 5 No. 1 der Verordnung vom 27./3. 1824)
— Erbgang eingerechnet — mindestens ein 10jähriger, bei andern Vertre
tern des größern Grundbesitzes (5. 2 der Verordnung vom 26.53. 1839)
und bei den Stadt- und Landgemeinden eine fünfjährige Dauer haben (8.
5 der Verordnung vom 26.8. 1839).

Die Vertretung des Kreises Merzig besteht also aus 13 Mitgliedern
(zu 1 5, zu 2 1, zu 37)).

Die Kreis-Versammlungen haben über die Communal-Verwaltungs-Angelegenheiten
 des Kreises nach Maaßgabe der bestehenden Gesetzgebung zu
berathen und zu beschließen. (K.O. F. 1.) Durch Verordnung vom 9.
April 1846 ist ihnen die Befugniß beigelegt, die Kreis-Eingesessenen zu Bei—
trägen für gemeinnützige Einrichtungen und zur Beseitigung eines Nothstan—
des zu verpflichten, in der Regel jedoch nur auf 2 Jahre und bis auf
Höhe von 10 056 der directen Staatssteuern (88. 1 und 5). Ausnahmen
 bedürfen der Genehmigung der Königlichen Regierung (8. 6). Ueber
die jährlichen Nutzungen des Kreis-Communalfonds können die Kreisstände
ohne Genehmigung der Königlichen Regierung) disponiren (8. 2). Jede
in Gemäßheit dieser Verordnung den Kreisständen vorzulegende Proposition
muß die Angabe des Zweckes, die Art der Ausführung, die Summe der auf—
zubringenden Kosten und die Aufbringungsweise enthalten und 4 Wochen
vorher den betreffenden Stadt- und Bürgermeisterei⸗Vertretungen zum Gut—
achten sowie den Mitgliedern des Kreistages schriftlich zugestellt werden.

Nach 8. 14 des Jagdpolizeigesetzes vom 7. März 1850 haben die Kreis—
stünde über die Verwendung der eingehenden Jagdscheingelder zu beschließen.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.