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XXV. Kreis-Verwaltung und Vertretung.
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Durch die Kreis-Ordnung für die Rhein-Provinz und Westphalen vom
13. Juli 1827 ist eine Vertretung der Kreise für ihre communalen In—
teressen in's Leben gerufen worden.
Die Kreis-Vertretung besteht (abgesehen von den Standesherren, deren
im hiefigen Kreise keine angesessen find):
1. aus den Besitzern der in die Matrikel der Ritterschaft aufgenom—
menen Güter (8. 4 B der Kreisordnung) und, sofern deren nicht
wenigstens 5 im Kreise vorhanden sind, aus gewählten Vertretern
der größern Grundbesitzer zur Ergänzung der Zahl fünf, als
Vertreter des größern Grundbesitzes (Allerhöchste Verordnung vom
26./3. 1839). Der Census der Wählbarkeit ist für den hiesigen
Kreis auf 20 Thlr. Principal-Grundsteuer festgestellt worden.
Da im hiesigen Kreise 2 Rittergüter, Münchweiler und Dag—
stuhl, vorhanden find, die Vertretung des erstern aber wegen
gemeinschaftlicher Besitz-Verhältnisse zur Zeit ruht (8. 14 des
Gesetzes vom 27. März 1824 und Art. 6 der Verordnung
vom 13. Juli 1827 wegen Anordnung der Provinzialstände),
so sind noch 4 Vertreter des größern Grundbesitzes gewählt. —
Die zur eigenen Vertretung berechtigten Rittergüter müssen we—
nigstens 1000 Thlr. Reinertrag abwerfen und 75 Thlr. Grund⸗
steuer bezahlen (8. 8 des Gesetzes vom 27.3. 1824 und Art. 6
No. 2 der Verordnung vom 13.7. 1827).