Full text : Statistik und Verwaltung des Kreises Merzig im Regierungs-Bezirke Trier von 1815 - 1864

396 Verhältnisse des Kreises ꝛe.
1827 und Ober-Präsidial-Instruction vom 18.6. 1858). Die Bezirkswãh⸗
ler der genannten Städte, welche mindestens 10 Thlr. directer Staatssteuern
entrichten müssen, treten zur Wahl des Abgeordneten zusammen. Dieser
muß mindestens 15 Thlr. directe Steuern, darunter wenigstens 8 Thlr. Ge—
werbesteuer zahlen. (Art. 10 a. a. O.)
Die Landgemeinden des Reg.Bez. Trier wählen zusammen 5 Abge—
ordnete. Die Wahl ist ebenfalls eine indirecte. Wahlberechtigt sind die
ländlichen Grundbesitzer, welche wenigstens 3 Thlr. Grundfteuer entrichten.
Auf je 50 Wahlberechtigte wird ein Bezirkswähler gewählt. Um als solcher
wählbar zu sein, wird ein Grundsteuersatz von 10 Thlrn. erfordert. Die
gewählten Bezirkswähler treten zur Wahl der Abgeordneten zusammen, wozu
wieder nur solche Grundbesitzer gewählt werden dürfen, welche mindestens
20 Thlr. Principal-Grundsteuer entrichten. (Art. 1219 des Gesetzes vom
27.3. 1824, Art. 11 der Verordnung vom 13.7. 1827).
Der gesammte Provinzial-Landtag besteht aus 5 Standesherren, 25 Ab⸗
geordneten der Ritterschaft, 25 Abgeordneten der Städte und 25 Abgeordneten
der Landgemeinden. (Art. 129 der Verordnung vom 13.7. 1827.)
Die Provinzialstände sind berufen:
1. Gesetzesentwürfe, welche speciell die Provinz angehen, zu berathen;
2. Bitten und Beschwerden dem Könige vorzutragen;
3. über die Communal-Angelegenheiten der Provinz zu beschließen.
(Gesetz vom 5.6. 1823.)
Demnach haben die Provinzialstände auch eine Mitwirkung bei der Ver—
waltung aller früher schon bestandenen oder neu errichteten Provinzial- und
Bezirks-Institute, wie dieß betreffenden Orts näher erörtert werden wird.

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