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der Staats⸗Verwaltung ꝛc.
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16. 17. 18.
Theilnahme.
An der Wahl haben Theil genommen:
Urwähler.
iI. IVI.
Abtheilung.
9.
4.
o/ aller Urwähler.
I. M. In. vunn
Abtheilung. ma.
97,832
90,791
—16,374
14,127
3,695
2986
181
221,686
202719
33,181
2n, o3⸗
6,01
5387
2o
863,013
808,954
96, 959
80965
16346
13,841
777
1,182,501
1,007,453
146514 1510036
122,124 144 209
26,792 152135
22,214 142 209
1261 1432
—DVVVDD—
343
30,9
22,2
1841
23,6
194
18
214
A
Wir können diesem Fall einen andern an die Seite stellen.
Je complieirter sich das Leben im Staate gestaltet, je mehr die verschiedenen In—
seressen sich durchkreuzen, desto mannigfaltiger werden die politischen Schattirungen und
Strebungen unter den Bürgern der so entwickelten Staaten. Allein die Nothwendigkeit,
in jedem Wahlbezirk die Stimmen (sollen sie nicht ganz verloren gehen) auf eine sehr
kleine Zahl von Candidaten zu vereinigen, zwingt jene Schattirung, in den politischen
Ueberzeugungen ihre besondern Wünsche, in der Vertretung derselben bei Bestim—
mung des Staatswillens, zu opfern und sich einer größern, an Anhangern reichern Schat—
tirung anzuschließen. Auf diese Weise kann es kommen, daß der Gewählte keineswegs
der Gewählte der Majorität ist, sondern nur der einer Majorität der Minorität. Gesetzt,
wir haben einen zu directen Wahlen berechtigten Waͤhlkörper von 100 Wahlmännern vor
ans, die einen Abgeordneten zu wählen haben, und aus drei Parteien A, B und O be—
dehen, wovon A 40, B 36 und O 24 Anhänger zählt. Die Parthei 0O, als die schwächste,
muß von vornherein die Hoffnung aufgeben, ihren Candidaten durchzubringen. Wenn
jede aber nach ihrer Neigung stimmen wollte, so würden A und Bemit einander kämpfen,
d sich der Wahl enthalten, und der Sieg fiele nothwendig der Parthei A zu. Allein
es ergibt sich, daß die Parthei C bei dem Siege der Partbei 4 ein wenig mehr zu ver⸗
lieren haben wüͤrde, als bei dem Siege der Parthei B; O gibt daher seine Stimme der