Staats⸗Abgaben.
Die eigentliche Steuer ertrug 1864 nach obiger Berechnung im ganzen
Staate 6,4 Mill. Thlr., im Kreise Merzig — 11,784 Thlr.
9. Die Mahl- und Stchlacht-Steuer
wird nach Gesetz vom 30. Mai 1820 nur in den größeren Städten (an
Stelle der Klassensteuer) erhoben und beträgt:
1) vom Centner Weizen S 20 Sgr.,
2) von anderem Getreide 5 Sgr.,
3) vom Centner Fleisch — 1 Thlr.
Im Kreise Merzig ist diese Steuer nirgends eingeführt. *)
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*) Aum. Der Gesammt⸗ (Netto⸗) Ertrag der indireeten Steuern belief sich für
den Staat 1838 auf 25,750,000 Thlr., (14 Mill. Einw.), 1865 auf 39,146,730
Thlr., und zwar ertrugen 1866
die indireeten Steuern — 87,207,633 Thlr.,
das Salzmonopol — 9,185,810 Thlrx.,
Dagegen waren Erhebungs⸗ n. Verwaltungskosten 1866
bei den indirecten Steuern — 4,461,533 Thlr.,
beim Salzmonopol — 2,785,080 Thlr.