Full text : Statistik und Verwaltung des Kreises Merzig im Regierungs-Bezirke Trier von 1815 - 1864

384 Staats⸗Abgaben.
lastung pro Kopf und der Staatsschulden nicht nur von allen Großstaaten,
sondern selbst gegen kleinere Staaten, z. B. Belgien.

*

B. Indirecte Steuern.
An Stelle der bei Besitznahme der Rheinprovinz vorgefundenen indirec⸗
ten Steuern der douanes droits réunis, Salz-Monopol, des Enregistre⸗
ment u. s. w. u. s. w. nach und nach unter preußischer Regiernng fol⸗
gende Steuern:

—1. Zölle.
Durch Gesetz vom 26. Mai 1818, die Eingangs-, Ausgangs- und
Durchgangs-Abgaben (Zölle). Der Ertrag dieser Abgabe, soweit er im
Kreise Merzig selbst bei der hiesigen Steuer-Receptur erhoben wird, ist ein
außerordentlich geringer, da kein Grenzzoll-Amt besteht. Im ganzen Staate
sind die Zoll-Einnahmen bedeutend gestiegen, seitdem mit dem Jahre 1828
die Bildung des Zollvereins begann, welchem sich auch nach und nach alle
deutschen Staaten (mit Ausnahme Oesterreichs und Mecklenburgs) anschlos—
sen. Damit fielen die lästigen Schranken des Verkehrs im Innern von
Deutschland fort, die Grenzbewachungskosten verminderten sich und die Rein—
Einnahme stieg — abgesehen von der Zunahme des Verbrauchs — erheblich.
Die Einnahme wird nach Verhältniß der Bevölkerung auf die Mitglieder
(Staaten) des Zollvereins vertheilt.
Die Staats-Einnahmen aus den Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangs-Abgaben
 betrugen 1864 — 14 Millionen Thlr. Da der Kreis kein Grenz⸗
steuer-Amt hat, so kommen nur geringe Beträge (von Post- und Eisenbahn⸗
Sendungen ꝛc. ꝛc.) bei der Steuer-Receptur zu Merzig zur Erhebung. Die—
selben betrugen im Durchschnitt der letzten Jahre etwa jährlich — 80 Thlr.
2. Die Branntweinsteuer.
Durch Gesetz vom 8. Februar 1819 wurde behufs Besteuerung der inlän⸗
dischen Fabrikation von Branntwein ein Blasenzins angeordnet, an dessen Stelle
bald, zuerst 1821 provisorisch, dann durch A. C.O. vom 10. Januar 1824
definitiv eine Maischsteuer trat, indem die Ermittelung der Besteuerung nach
dem Blasenzins schwierig und bei Vervollkommnung der Fabrikation nicht
richtig erschien. Die Abgabe sollte 1J Sgr. 3 Pfg. vom Quart Brannt⸗
wein betragen. Die neue Steuer wurde auf 1913 Sgr. für 100 Quart
Maischraum, für ländliche Brennereien (die nur vom 1. November bis 1.
Mai im Gange sind und nicht mehr als 900 Ouart Maischraum ansagen)
auf 193 Sgr. normirt. Durch Allerhöchste CabinetsOrdre vom 16. Juni
1838 wurde die Steuer auf 2 Sgr. für je 20 Quart Maischraum (und
143 Sor. für ländliche Brennereien) erhöht. Durch Gesetz vom 1. Juni

se

w

1

68

7

—8

Ww.

au
he
*

st
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.