Full text : Statistik und Verwaltung des Kreises Merzig im Regierungs-Bezirke Trier von 1815 - 1864

XXIII. Staats-Abgaben.

. Staatssteuer.

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In den verschiedenen kleinen Staaten, unter welche das Gebiet des
jetzigen Kreises Merzig vor der französischen Revolution vertheilt war, wa—
ren sehr verschiedene Besteuerungs-Systeme eingeführt. An die Stelle der
selben traten mit der französischen Occupation (1793) willkürliche Contri—
butionen, bis 1797 ein regelmäßiges Besteuerungs-System eingeführt wurde.
Die Hauptgrundsätze dieses Steuer-Systems und des an seine Sielle getre—
tenen Preußischen werden in Folgendem in der Kürze erörtert werden.

1. Grund- und Gebäudesteuer.
Verschiedene Versuche, die Grundsteuer im ganzen französischen Reiche
gleichmäßig umzulegen, führten zu der Ueberzeugung, daß dieß nur durch
allgemeine Parzellar-Vermessung und Einschätzung des Reinertrages aller
Grundstücke ausführbar sei. Der Plan dieser allgemeinen Katastrirung
wurde 1808 entworfen und in Angriff genommen. Zur Zeit der preußi—
schen Besitznahme waren im jetzigen Regierungsbezirk Trier 428,177 Mor—
gen und 447,244 Parzellen katastrirt; darunter vom Kreise Merzig nur die
Gemeinde Düppenweiler. Die Katastrirung wurde unter preußischer Ver—
waltung fortgesetzt und in den Bürgermeistereien Merzig, Besseringen und
Hilbringen 1830, in den übrigen Theilen des Kreises 1834 vollendet.
Die in den einzelnen Theilen der. Provinzen Rheinland und Westphalen
vorgefundene Grundsteuer wurde unter preußischer Verwaltung forterhoben,
nach Maaßgabe der fortschreitenden Kataster-Arbeiten behufs Herstellung einer
gleichmüßigen Veranlagung jedoch wiederholt neu umgelegt uͤnd in den ein—
zelnen Gemeinden auf Grund eines Gesetzes von 1797 durch besondere
Steuer-Vertheiler jährlich untervertheilt. Rach Vollendung des Katasters
erschien das Gesetz vom 21. Januar 1839, welches bestimmie, daß die nach
Maaßgabe des Gesetzes vom 30. Mai 1820 und der Ordre vom 7. April
1828 für die beiden westlichen Provinzen festgestellte Grundsteuer⸗Haupt⸗
summe so lange nicht erhöht werden sollte, als der Reinertrag der Grund—
stücke im Ganzen nicht unter den fünffachen Betrag der Steuer herab⸗

A. Directe Steuern.
            
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