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Militair⸗Verhältnifse.
Es gehörten 2., der Reserve und Landwehr an:
Vor Nach 8 J
der Reorganisation. 383
Ende Ende Ende — Ende — Ende 388
1816. 1849. 1858. l 1861. 1864. 8 *
Heeres⸗Abtheilung.
Reserve:
a. Garde
b. Linie
Landwehr 1. Aufgebots:
a. Garde
b. Provinzial⸗Land⸗
wehr
Landwehr 2. Aufgebots:
a. Garde
b. Provinzial⸗Land⸗
wehr
Summa
15
292
28 30
188 6482
38 86 16
εε να
1689 1175 1032] 10800 118717
Von den 1157 Landwehrleuten (pro 1864) würden also bei Durchfüh
rung der neuen Heeres-Organisation — 177 künftig vom Dienste frei
bleiben.
Rücksichtlich der Reserven und Landwehrleute 1. Aufgebots findet all—
jährlich auf Grund der Ministerial-Verordnung vom 26. November 1860
eine Classification Statt, wodurch diejenigen, welche als die einzigen Ernäh—
rer ihrer Familien zu betrachten sind, in die 8. Klasse versetzt und erst
dann zum Dienst herangezogen werden, wenn alle vorhergehenden Klassen
ihrer Waffengattung erschöpft sind.
Bis zum Erlaß der A. C.O. vom 31. Juli 1860 fand die Classifi
cation gemäß 8. 11 der Verordn. vom 26./10. 1850 jährlich 2mal Statt.
Gegenwärtig ist den im Herbst entlassenen Mannschaften gestattet, 14 Tage
nach dem Eintreffen in der Heimath besonders zu reclamiren. (Minist
Reser. vom 15. Juli 1865.)
Die Classification der Landwehr 2. Aufgebots findet erst im Falle einer
Einberufung Statt. (Minist.Reser. vom 11. Mai 1851.)
Trotz vielfacher Einnerungen Seitens der Militair- und Civil-Behör
den bleiben die Mannschaften doch selbst bei kriegerischen Eventualitäten sorg
los, bis sie durch eine wirkliche Einberufung gewarnt sind. — Nach der
Mobilmachung von 1850 belief sich die Zahl der berücksichtigten Reclama
tionen im Frühjahr 1851 auf 111; im Herbst desselben Jahres war sie
schon auf 27 gefallen. Die Besorgnisse wegen der Theilnahme Preußens
am Krimkriege (185455) vermochten nicht die Zahl der Reclamanten zu