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Militair⸗Verhältnisse. 373
Verhältnisse Europa's von der Theilnahme an allen größern Kriegen fern
zu halten gewußt hat.
Nähere Erörterung bedarf dagegen derjenige Theil dieser Kosten, welcher
nach den gesetzlichen Bestimmungen den Kreisen zur Last fällt. Es gehören dahin:
l. die Kosten der Landwehr-Cavallerie-Uebungen im Frieden. Nach der
A. C.O. vom 17. September 1831 haben die LandwehrBataillonsbezirke
und innerhalb derselben die Kreise die dazu erforderlichen Pferde nach dem
Maaßstabe der Bevölkerung auf ihre Kosten zu gestellen. Solche Uebungen
sollten nach der Landwehr-Ordnung vom 21. November 1815 (8. 54) jähr⸗
lich zwei Statt finden; dieselben wurden jedoch in der letzten Zeit so be—
schränkt, daß in der Regel nur alle zwei Jahre eine (in der Dauer von
2 Wochen) abgehalten wurde. Seit der Reorganisation der Armee kommen
sie ganz in Wegfall. Die letzten Uebungen der Landwehr-Cavallerie fanden
im diesseitigen Bezirke 1885 und 1857 Statt. (1859 Mobilmachung auch
der Landwehr-Cavallerie-Regimenter.) Die Kosten der Pferdegestellung be—
liefen sich auf 120 Thlr. für den Tag und das Stück, zusammen auf 793
resp. 796 Thlr. Ohne Ruücksicht auf die steigende Pferdemiethe kann die
Ausgabe des Kreises für die Landwehr-Cavallerie-Uebungen daher im Durch—
schnitt auf 400 Thlr. jährlich veranschlagt werden, welche Ausgabe durch die
Reorganisation fortfällt.
2. Nach der LandwehrOrdnung vom 21. November 1815 und der Al—
lerhöchften Verordnung vom 24. Februar 1834 haben die Kreise ebenfalls
sämmtliche im Falle einer Mobilmachung für die Landwehr (Infanterie
und Cavallerie) erforderlichen Pferde auf ihre Kosten anzukaufen und zu ge—
stellen. Diese Last wird ebenfalls nach dem Maaßstabe der Bevölkerung
von den Kreisen getragen. Nach der Demobilmachung erhalten dieselben die
noch vorhandenen Pferde zurück. Hiernach ist auch bei den letzten Mobil—
machungen der Armee 1850 und 1889 verfahren worden. Dem Kreise
Merzig blieben nach Verkauf der Pferde als Kosten der Gestellung 2080
und resp. 15319 Thlr. zum Belast. Man kann immerhin annehmen, daß
solche Mobilmachungen im Durchschnitt alle 10 Jahre wenigstens eine nöthig
werden und daß somit die jährliche durchschnittliche Ausgabe des Kreises für
die Pferdegestellung auf 150 200 Thlr. mindestens angenommen werden
kann, welche nach der Reorganisation ebenfalls dem Kreise erspart werden.
3. Die Kosten der Unterstützung, welche die Kreise nach Maaßgabe des
Gesetzes vom 27. Februar 1850 den Familien der einberufenen Landwehr⸗
leute und Reservisten zu leisten haben, werden durch die neue Organisation
wenigstens vermindert, weil mehr jüngere Reservisten, im äußersten Fall Land⸗
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läßt sich jedoch diese Ersparniß nicht nachweisen und kaum im Durchschnittssatz
der Kosten pro Jahr berechnen, weil zu viel auf die von besondern