Full text : Statistik und Verwaltung des Kreises Merzig im Regierungs-Bezirke Trier von 1815 - 1864

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Militair⸗Verhältnisse.
Die Armee bestand vor 1860
1. die Feldarmee:
a. Garde-Corps: 16 Bataillone,
in 4 Brigaden,
6 Cavallerie-Regimenter,
1 Garde⸗Artillerie-Regiment.
8 Linien-Armee-⸗Corps — 136 Ba⸗
taillone in 32 Brigaden,
32 Cavallerie⸗Regimenter
8 Artillerie-Regimenter
Zusammen Feld-Armee incl. Kriegs-Reser⸗
ven 225,560 Mann.
2. Landwehr 1. Aufgebots 116 Bataillone
und 104 Escad. Cavallerie,
Zusammen 174,616 Mann.
3. Landwehr 2. Aufgebots,
Zusammen — 157,362 Mann.
Summa 575,362 Mann.

besteht seit 1860 aus

29 Bataillone Infanterie,

8 Cavallerie⸗Regimenter,
1 Garde⸗Artillerie-Brigade.
222 Bataillone Infanterie,

40 Cavallerie-Regimenter,
8 Artillerie-Brigaden.
356,532 Mann. Dazu Ersatz
truppen 123,923 Mann.
116 Bataillone Infanterie,
37 Escadronen Cavallerie,
153,9603 Mann.
116 Bataillone Infanterie *
95,496 Mann.
743,294 Mann.

Der Gesammt-Friedens-Präsenzstand der Armee betrug 1888 * 151,000
Mann; seit 1861 nominell 212,000 Mann, in Folge von Beurlaubungen
zur Disvosition aber weniger (etwa 205,000).

Die Aushebung der Ersatzmannschaften erfolgte früher auf Grund der
Instruction vom 30.6. 1817 und Reglement vom 13.4. 1825;: seit 1860
nach der Instruction vom 9./12. 1858.
Die wesentlichen Grundsätze der Aushebung sind dieselben geblieben.
Eine Kreis-Ersatz-Commission, gebildet aus dem Landwehr-Bataillons-Commandeur
 und dem Landrath des Kreises als Vorsitzenden, sowie einem mili⸗
tairischen und 4 (von den Kreisständen gewählten) Civil-Beisitzern entscheidet
in erster, eine Departements-Ersatz-Commission in zweiter Instanz über die
Einstellung. Vetztere Commission besteht aus dem betreffenden Brigade-Com⸗
mandeur und dem Militair-Departements-Rath der Regierung. Zur Vor—⸗
stellung kommen alle männlichen Individuen, welche in dem betreffenden Jahre
das 20. Lebensjahr erreichen, und die von den Vorjahren disponibel Geblie—
benen oder Zurückgestellten. Von der Einstellung in die Armee ausgeschlos⸗
sen hleiben nur
1. die körperlich,
2. die moralisch Untauglichen (mit Zuchthaus belegte, 8. 53) und
3. die wegen ihrer bürgerlichen Verhältnisse Befreiten (8. 56).
Unter den zur Aushebung tauglich Befundenen bestimmt das Loos
            
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