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XXII. Militair-Verhältnisse.
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Ider Preuße ist nach dem Gesetz vom 3.9. 1814 dienstpflichtig in der
Armee, sofern er dazu tauglich befunden wird; und zwar vom 20. Lebens⸗
jahre an:
1. drei Jahre im stehenden Heere,
2. zwei Jahre in der Reserve,
3. sieben Jahre (bis zum 32.) im ersten,
¶. fieben Jahre (bis zum 30. Lebensjahre) im zweiten Aufgebot der
Landwehr.
Bei der seit Erlaß des Gesetzes von 1814 fast auf das Doppelte an⸗
gewachsenen Bevölkerungszahl reichten aber die seitdem nicht wesentlich ver⸗
inderten Cadres der Armee nicht mehr aus, um die Bestimmung des Ge⸗
setzes, daß alle tauglichen Dienstpflichtigen wirklich zur Einstellung gelangen
sollen, in Ausführung zu bringen. Im Durchschnitt der 3 Jahre 1855457
waren jährlich 60,000 Taugliche bei den Aushebungen ermittelt worden, wäh⸗
rend nur 40,000 eingestellt werden konnten, so daß also jährlich 20,000
Mann ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht genügen konnten
Während so viele 100,000 junge unverheirathete Leute vom Kriegsdienst
ganz frei blieben, mußten im Falle eines Krieges oder einer Mobilmachung
(wie dieß 1880 und 1859 schwer empfunden wurde) viele Familieuväter bis
zum 39. Lebensjahre aufwärts ihren Familien entzogen werden, um als Re
servisten und Landwehrleute die Armee zu complettiren.
Um diesem Uebelstande abzuhelfen, wurde 1860 eine Anzahl neuer Re—
gimenter creirt, wodurch statt 40,000 nunmehr 62,000 Mann (im Durch⸗
schnitt der Jahre 186062) jährlich eingestellt werden konnten, und eine neue
HeeresOrganisation in der Weise projectirt, daß der Dienst im stehenden
Heere incl. Reserve 7 Jahre, in der Landwehr aber nur bis zum 36. Le⸗
bensjahre dauern soll. Ein Gesetz über diese neue, den Interessen des Staats
wie der Dienstpflichtigen gleichmaͤßig entsprechende Einrichtung ist aber bei
dem Widerspruch der Landesvertretung noch nicht zu Stande gekommen.