Full text : Statistik und Verwaltung des Kreises Merzig im Regierungs-Bezirke Trier von 1815 - 1864

358 Oeffentlicher Unterricht.
die Local⸗Abtheilung des landwirthschaftlichen Vereines bewilligt. Es sind
daher auch viele landwirthschaftliche Schriften beschafft worden, so daß die
Bibliothek für die landwirthschaftlichen Fortbildungsschulen ein werthvolles
Material enthält. Zum Neudruck des Catalogs (Nachträge waren bereits
zfters gedruckt worden) hat mir der Kreistag unter dem 15. März 1865
wieder 10 Thaler bewilligt.

Lehrer⸗Competenzen.
Nach der Reg.Verfg. vom 11. April 1817 waren die Lehrer, abgesehen
von dem Neben-Einkommen als Küster, Organisten u. s. w., welches häufig
den Haupttheil ihrer Besoldung ausmachte, auf das Schulgeld allein an—
gewiesen. Dasselbe bestand oft ganz oder theilweise in Naturalien. Für die
durch die Quoten der Armen entstehenden Ausfälle mußten die Gemeinde—
Kassen aufkommen. Neben dem Schulgeld genossen die unverheiratheten
Lehrer öfters den sogenannten Wandeltisch in der Gemeinde; ein Uebelstand,
der bei meinem Amtsantritte hier nur noch in der Gemeinde Dreisbach vor⸗
kam, auch dort aber 1852 beseitigt worden ist.
1819 (22. November) verordnete die Königl. Regierung, daß jeder Lehrer
außer freier Wohnung und 13 Morgen Gartenland wenigstens 120 Thlr.
in Geld oder Naturalien als Einkommen beziehen solle, und bestimmte zu—
zleich, daß dieses Einkommen nicht allein von den Eltern der schulpflichtigen
Kinder aufgebracht, sondern die Gemeinde einen Zuschuß gewähren solle.
Es bedurfte jedoch längerer Zeit, ehe solche Zuschüsse überall von den Ge—
meinden erlangt werden konnten. Jetzt bilden sie den überwiegenden Theil
——
stellung der Lehrer-Competenz-Nachweisungen an unter Zuziehung aller Be—
theiligten (Gemeinderäthe, Schulvorstände u. s. w.) behufs anderweiter Re—
zulirung derselben, begnügte sich aber deßfalls mit einem Minimum von
110 Thlr. neben freier Wohnung und Garten. (Verfg. vom 21./11. 18854.)
Der Stand des Einkommens bei Aufnahme der Competenz-Nachweisung von
1852 ist in deßfallsiger Tabelle nachgewiesen. Es sind jedoch dabei die freien
Wohnungen nicht veranschlagt, wie dieß 1864 geschehen ist. 1857 (24.1.)
erhöhte die Königl. Regierung das Minimum auf 120-125 Thlr., wenn
mit der Stelle ein Küster-Einkommen von wenigstens 50 Thlr. verbunden,
und auf 135— 140 Thlr., wo dieß nicht der Fall ist.
Gemäß Reg. Verfg. vom 12. Mai 1858 können Staatszuschüsse bean—
tragt werden, wenn arme Gemeinden nicht im Stande sind, das Minimum
aufzubringen. Wie weit solche seitdem gewährt worden, ist aus der Tabelle
ersichtlich.
Durch Verfügung! Königal. Regierung vom 25. October 1864 iñ
eine weitere Erhöhung des Minimalsates vorgesehen. Diese Verfüqung iñ
            
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